Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut eigener Pressmitteilung die Urteile des Landgerichts München vom 2. September 2003, Az. 7 O 16532/01, und des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004, Az. 29 U 5084/03, aufgehoben und zum Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Gerichte hatten geurteilt, dass die niederländischen Brauerei BAVARIA die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ nicht in Deutschland führen dürfe, da es sich bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ um eine geschützte Ursprungsbezeichnung und geographischen Angabe nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 handelt. Auf Revision der Brauerei hatte der Bundesgerichthof die Frage zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt, welcher mit Urteil vom 22. Dezember 2010, Az. C-120/08, entschieden hatte, dass es hinsichtlich des Markenschutzes nach europäischen Recht auf die erst 2001 erfolgte Veröffentlichung der Eintragung ankommt. Der BGH neigt offensichtlich zu der Auffassung, dass die Marke BAVARIA durch die vorherige Eintragung nach deutschem Recht, die 1995 erfolgte, somit berechtigt ist die Marke nach europäischem Recht in Deutschland zu führen. Hinsichtlich der Einzelheiten muss die Veröffentlichung des Urteils abgewartet werden. Allerdings könnte die Markenbezeichnung noch gegen deutsches Markenrecht verstoßen, was die Gerichte bisher deshalb nicht geprüft hatten, weil sie von einem Verstoß gegen das europäische Recht ausgegangen waren. Das Oberlandesgericht muss daher jetzt noch entscheiden, ob die Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) dem entgegenstehen.
Fundstelle: Bundesgerichtshof, Pressemittelung vom 23.09.2011 zum Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 69/04 – Bayerisches Bier II