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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft darf nur durch den Richter bei dringendem Tatverdacht durch einen Haftbefehl angeordnet werden. Zusätzlich zu dem Tatverdacht muss gleichzeitig ein Haftgrund vorliegen. Es gibt drei mögliche Haftgründe. Einen Haftgrund stellt dar, dass sich der Verdächtige auf der Flucht befindet oder sich verborgen hält (Flucht), die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr) oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er Verdunklungshandlungen begehen wird oder andere dazu anstiften sucht (Verdunklungsgefahr). Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Er ist schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Der Beschuldigte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat (Art. 104 GG). Der zuständige Haftrichter kann den Haftbefehl aufheben, den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen (bspw. gegen Leistung einer Kaution oder unter Verhängung von Meldeauflagen) oder die Haftfortdauer beschließen. Der Beschuldigte hat das Recht jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Wird die Untersuchungshaft vollstreckt, muss dem Beschuldigten unverzüglich ein Pflichtverteidiger, den der Beschuldigte auswählen darf, beigeordnet werden. Die Untersuchungshaft darf regelmäßig 6 Monate nicht überschreiten. Für den Vollzug der Untersuchungshaft sind neuerdings die Länder verantwortlich, in Berlin wird die U-Haft vom Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin (UVollzG Bln) geregelt, welches sich am gemeinsamen Musterentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz (ME UVollzG) orientiert. Dabei gilt, dass Festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen (Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG) und dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist (§ 5 UVollzG Bln). Untersuchungsgefangene dürfen daher z. B. eigene Kleidung tragen. Während der Untersuchungshaft kann Haftprüfung oder Haftbeschwerde beantragt werden, um zu überprüfen, ob der Haftbefehl außer Vollzug zu gesetzt oder aufgehoben werden muss. Das sollte stets sorgsam geprüft werden, zumal unterschiedliche Zuständigkeiten und Entscheidungsabläufe bestehen, auch können bereits in diesem Stadium Beweiserhebungen vorgenommen werden.

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Bei der Berufung und Revision handelt es sich um Rechtsmittel, die u. a. der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger einlegen können, um ein ergangenes Urteil anzugreifen und ggf. aufheben zu lassen.

Berufung

Die Berufung ist  gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig. Die Frist zur Einlegung beträgt 1 Woche nach Verkündung des Urteils. Durch die Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Die Berufung kann auch auf bestimmte Beschwerdepunkte wie z. B. das Strafmaß beschränkt werden. Die Berufungsinstanz stellt eine neue Tatsacheninstanz dar, das bedeutet, dass das Berufungsgericht grundsätzlich nicht an die Entscheidung der ersten Instanz gebunden ist. Neue Beweismittel sind demnach zulässig. Die Zeugen aus der ersten Instanz sind grundsätzlich erneut zu vernehmen. Erscheint der Beschuldigte unentschuldigt nicht in der Hauptverhandlung, so wird die Berufung im Regelfall verworfen. Es gilt das Verböserungsverbot (reformatio in peius), demnach darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Das Berufungsgericht entscheidet auch abschließend über die Kosten, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so wird auch für die Berufungsinstanz ein Pflichtverteidiger beigeordnet.


Revision

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision zulässig (vgl. § 333 StPO). Durch das Rechtsmittel der Revision wird das angegriffene Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft, eine erneute Beweisaufnahme findet regelmäßig nicht statt. Das Revisionsgericht geht grundsätzlich von den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil aus. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Das Verfahren ist streng formal ausgestaltet, die Fristen sind dringend einzuhalten. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 1 Woche, die Frist zur Begründung 1 Monat. Die Revision muss zudem in ausreichendem Umfang begründet werden. Dabei gibt es absolute Revisionsgründe wie etwa die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, fehlende Zuständigkeit des Gerichts und relative Revisionsgründe, wie z. B.  die rechtswidirge Beschränkung der Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss. Die Revisionseinlegung hemmt die Rechtskraft des Urteils. Soweit das Gericht die Revision für begründet erachtet, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, je nach Verfahrenslage kann es das Urteil abändern oder das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. Das Urteil darf grundsätzlich  in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, es gilt in diesem Fall auch hier das Verböserungsverbot. Auch für das Revisionsverfahren kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

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