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Vollstreckung / Vollzug / Gnadenverfahren

Nach Rechtskraft des Urteils wird es durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Die Ausgestaltung der Vollstreckung einer Haftstrafe wird als Vollzug gezeichnet. Im Gnadenverfahren besteht die Möglichkeit ein rechtskräftiges Urteil, dass ans sich durch keinen Rechtsbehelf mehr angegriffen werden kann, abzuändern oder aufzuheben.

Vollstreckung

Nach Rechtskraft des Urteils können diese vollstreckt, d. h. deren Strafausspruch durch staatliche Organe durchgesetzt werden. Die Vollstreckung wird in der Strafprozessordnung und in der Strafvollstreckungsordnung geregelt. Zuständig für die Vollstreckung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. So wird etwa die Vollstreckung einer Geldstrafe geregelt. Wer eine verhängte Geldstrafe nicht zahlt, läuft Gefahr, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Um dies zu vermeiden kann bei der Staatsanwaltschaft insoweit Antrag auf Zahlungserleichterungen wie z. B. Ratenzahlungen oder der Ableistung von sozialer Arbeit anstelle der Geldstrafe gestellt werden. Sie sollten in jedem Fall möglichst frühzeitig aktiv werden. Darüber hinaus kann das zuständige Gericht anordnen, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellen würde. Bei regulären Haftstrafen betrifft die Vollstreckung beispielsweise Fragen des Haftantritts, Reihenfolge der Vollstreckung von mehreren verhängten Strafen, Strafzeitberechnung, Anrechnung der Untersuchungshaft, Haftunterbrechung wegen Vollzugsuntauglichkeit, Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung usw. Gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde kann Beschwerde eingereicht werden, über diese entscheidet das zuständige Gericht.

Vollzug

Seit der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz über den Strafvollzug. In Berlin wurden bisher Gesetze zum Jugendstrafvollzug, zum Untersuchungshaftvollzug und ein Justizvollzugsdatenschutzgesetz. Ein Strafvollzugsgesetz für den Erwachsenenstrafvollzug gibt es derzeit in Berlin nicht. Daher richtet sich der Vollzug in Berlin immer noch nach dem Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG). Vollzugsziel ist dabei, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges soll entgegengewirkt werden. Der Vollzug soll vorrangig darauf ausgerichtet werden, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Dazu wird zunächst ein Vollzugsplan erstellt. Der Vollzugsplan enthält Angaben über die beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen, wie z. B. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Es wird über die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie über Maßnahmen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes, der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entschieden. Auch soll der Vollzugsplan Angaben zur Möglichkeit der Vollzugslockerungen sowie zu notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung enthalten. Neben den Vollzugslockerungen gibt es innerhalb des Vollzuges zahlreiche Einzelmaßnahmen, die der entsozialisierenden Wirkung der Haft vorbeugen sollen, wie etwa die Möglichkeit von Ausführungen oder Urlaub aus der Haft. Aber es werden auch die alltäglichen Dinge der Haft wie Besuch, Einkauf, Post, Pakete usw. geregelt. Unmittelbarer Zwang und Disziplinarmaßnamen können Anlass für den Inhaftierten zur rechtlichen Überprüfung geben. Der Gefangene hat ein eigenes Beschwerderecht bei der Anstaltsleitung, er kann aber auch gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges gerichtliche Entscheidung beantragen. Gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann ggf. die Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Unter Umständen kann eine vorzeitige Haftentlassung erreicht werden. Dabei kommen vor allem die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt oder zur Therapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in Betracht.

Gnade

Bei der Gnadenentscheidung handelt es sich um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung, denn dabei kann die Exekutive -egal ob man die Gnadenentscheidung als Dispens, Befehl, Verzicht oder Akt sui generis ansieht- eine Entscheidung der Judikative abändern oder aufheben. Bei der Gnadenentscheidung geht es darum, Härten und Unbilligkeiten von strafrechtlichen Entscheidungen im Einzelfall auszugleichen oder abzumildern. In seltenen Fällen, die bereits in der ersten Instanz vor Bundesgerichten verhandelt werden wie bei einigen Staatsschutzprozessen oder der Aberkennung von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht, hat der Bund die Kompetenz das Begnadigungsrecht auszuüben, in diesen Fällen ist der Bundespräsident zuständig (Art. 60 GG). Er hat dabei ein freies, politisches Ermessen. In allen anderen Sachen steht es das Begnadigungsrecht den Ländern zu. In Berlin richtet sich das nach der Gnadenordnung. Danach kann ein Gnadengesuch schriftlich bei der Vollstreckungsbehörde oder der Senatsverwaltung für Justiz eingereicht werden. Die Gnadenentscheidung muss nicht begründet werden, das Akteneinsichtsrechts des Rechtsanwalts erstreckt sich nicht auf die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden internen Erwägungen. Rechtsmittel gegen eine Gnadenentscheidung gibt es nicht. Es können aber erneute Gnadenanträge gestellt werden. Die Justizverwaltung erhebt für das Gnadenverfahren keine Gebühren.

Wiederaufnahmeverfahren

Ein Gerichtsverfahren, das bereits durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, kann unter gewissen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Zugunsten des Verurteilten ist es im Wesentlichen zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; wenn sich ein Zeuge oder Sachverständige zuungunsten des Verurteilten eine Falschaussage gemacht oder ein falsches Gutachten abgegeben hat; wenn sich ein mit dem Urteil befasster Richter oder Schöffe  in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die den Freispruch des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung bewirkt hätten oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durch das Urteil festgestellt hat. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stellt eine Durchbrechung der Rechtskraft dar und die Voraussetzungen werden von vielen Gerichten eng ausgelegt. Nichtsdestotrotz können neue, vorteilhafte Urteile aus anderen Rechtsgebieten und neue Beweismittel durchaus die Wiederaufnahme eines Verfahrens bewirken. Die Wiederaufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss in dem Sinne begründet werden, dass in dem Antrag der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. Der Antrag kann nicht durch den Verurteilten selbst schriftlich gestellt werden, er kann nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Daneben gibt es die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten in den Fällen, u. a. wenn eine in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;  wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. Es kann bereits für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

Mietrecht

Im Mietrecht werden die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter geordnet. Es kann dabei zu zahlreichen Interessenkollisionen kommen. Mitunter ist bereits der Vertragsabschluss umstritten. Die unterschiedliche Auslegung der Klauseln des Mietvertrages führt oft zu Streitigkeiten, dabei muss die aktuelle, herrschende Rechtsprechung zu öfter verwendeten, vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) im Auge behalten werden. Das Auftreten und die Geltendmachung von Mietmängeln birgt ebenfalls Konfliktpotential, hier kann von der Minderung, der Kündigung bis hin zum selbstständigen Beweisverfahren oder der Feststellungsklage flexibel reagiert werden. Häufig geben im Mietrecht auch Mieterhöhungen, Untervermietung, Gewährleistungsansprüche, Vermieterwechsel, Nebenkostenabrechnungen und Kündigungen Anlass zur rechtlichen Auseinandersetzung. Insbesondere wenn eine Dritte Personen wie Bürgen, Untermieter, Nachbarn oder das Jobcenter in die Mietkonflikte einbezogen sind, kann die Angelegenheit rechtlich problematisch werden. Häufig müssen im Mietrecht spezielle Formerfordernisse unbedingt eingehalten werden. Die mietrechtliche Rechtsprechung ist zudem umfangreich. Sie sollten Ihre Rechte daher kennen, ich berate Sie gerne seriös und umfassend in Mietrechtsangelegenheiten und vertrete Sie in Mietstreitigkeiten vor Gericht, um Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen.

Jugendstrafverfahren

Für Kinder und junge Erwachsene (Heranwachsensende) gibt es ein Sonderstrafrecht: Das Jugendstrafrecht. Es ist vorwiegend im Jugendgerichtgesetz (JGG) geregelt. Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendlicher ist, wer zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt zwischen vierzehn und unter achtzehn Jahren alt ist; Heranwachsender, wer zum Tatzeitpunkt zwischen achtzehn und unter einundzwanzig Jahre alt ist. Ziel des Jugendstrafrechts ist es vor allem erneuten Straftaten vorzubeugen. Dabei soll die Einwirkung auf die Entwicklung des Jugendlichen und dessen Resozialisierung im Vordergrund stehen. Im Jugendstrafrecht gibt es deshalb eine Reihe von Sanktionen, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt, die in die Lebensführung eingreifen und die Erziehung fördern sollen. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere die Weisungen auferlegen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Darüber hinaus gibt es für den Jugendrichter die Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen, Auflagen oder einen Jugendarrest zu verhängen (sogenannte Zuchtmittel). Als letztes Sanktionsmittel gibt es die Jugendstrafe, wie die Haftstrafe für Jugendliche genannt wird. Der Strafrahmen der Jugendstrafe beträgt normaler Weise sechs Monate bis fünf Jahre. Bei einem schweren Verbrechen kann das Höchstmaß bis zu zehn Jahre betragen. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht. Die Strafe kann unter den entsprechenden Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Es gibt eigene Jugendgerichte, die Verhandlung vor den Jugendgerichten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich. Das heißt, dass grundsätzlich keine Zuschauer (außer den Eltern) zugelassen sind. Wird der Jugendliche zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt, so soll die Vollziehung der Strafe in einem speziell ausgestalteten Jugendvollzug erfolgen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Der Jugendvollzug ist im Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG Bln) geregelt. Auch im Jugendstrafverfahren besteht die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung.

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