Einen Rechtsanwalt mit der Beratung oder Vertretung seiner Interessen zu beauftragen, kostet Geld. Die Kosten sind aber kalkulierbar. Bei mir werden Sie in jedem Verfahrensstadium über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Kostentransparenz hat oberste Priorität, darüber hinaus bin ich bemüht, die Kosten gering zu halten und werde Sie auch über etwaige kostengünstigere Alternativmaßnahmen aufklären. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG VV) nebst Gebührentabelle, wo die anfallenden Gebühren jederzeit nachgelesen werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit noch vor der Beratung eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Neben den Anwaltsgebühren können Gerichtskosten anfallen, diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetzes (GKG), dem Kostenverzeichnis und diversen Nebengesetzen (näheres siehe unten). Daneben können Auslagen etwa für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen anfallen.
Für die außergerichtliche Tätigkeit wirke ich grundsätzlich auf eine Gebührenvereinbarung hin. Darin kann vereinbart und schriftlich festgehalten werden, wie hoch die anfallenden Gebühren für den Auftraggeber sind, so hat der Auftraggeber jederzeit Sicherheit über seine Kosten. Ich informiere Sie gerne über die Kosten für die jeweilige Tätigkeit. Wird keine Vereinbarung getroffen, so beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 € und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 €. Die Kosten berechnen sich in der Regel nach dem Gegenstandswert, daher sind die Gebühren entsprechend höher wenn ein höherer Betrag eingefordert bzw. eingeklagt wird. Die Vergütung wird grundsätzlich fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. In umfangreichen Angelegenheiten kann es notwendig sein, eine Stundenhonorarvergütung zu vereinbaren.
Ein Gerichtskostenvorschuss muss im Arbeitsrecht nicht gezahlt werden (vgl. § 11 GKG). Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen. Das Verfahren beginnt mit der Güteverhandlung, wird eine Klage in der Güteverhandlung rechtzeitig zurückgenommen oder ein Vergleich geschlossen, so fallen im Arbeitsgerichtsprozess keine Gerichtsgebühren an. Der Großteil der Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird durch einen Vergleich beendet, so dass keine Gerichtsgebühren gezahlt werden müssen. Im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts selbst, muss dementsprechend aber auch nicht die gegnerischen Kosten tragen (§ 12 ArbGG). Es besteht die vereinfachte Möglichkeit der Prozesskostengewährung (s. u.).
Im zivilrechtlichen Rechtsstreit hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sie hat insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet für Sie, dass die Gegenseite beim Erfolg Ihrer Klage (oder Klageverteidigung) auch regelmäßig Ihre Anwaltskosten übernehmen muss, beim Scheitern Ihrer Klage müssen Sie allerdings damit rechnen, auch die gegnerischen Anwaltskosten erstatten zu müssen. Bei Einreichung einer Klage muss ein Vorschuss für die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten eingezahlt werden. Dasselbe gilt für mietrechtliche Rechtsstreitigkeiten, es sind aber einige Ausnahmevorschriften etwa hinsichtlich von Räumungsklagen zu berücksichtigen. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich regelmäßig nach der Höhe des Streitwertes. Unter dem Streitwert versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Ich informiere Sie im Beratungsgespräch umfassend über das zu erwartende Kostenrisiko, falls Sie sich vorab informieren wollen, bietet die Kostenrisikotabelle der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erste Anhaltspunkte.
Für das Widerspruchsverfahren wird grundsätzlich bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Beratungshilfe gewährt, so dass Ihnen durch die Vertretung keine weiteren Anwaltskosten entstehen (siehe unten: Beratungshilfe), selbst wenn der Widerspruch nicht aufgehoben wird. Wenn Sie das Widerspruchsverfahren gewinnen, muss die Behörde ohnehin die anfallenden Rechtsanwaltskosten übernehmen. Muss gegen einen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden, so ist zu beachten, dass das sozialgerichtliche Verfahren für den Leistungsempfänger gerichtskostenfrei ist (vgl. § 183 Abs. 1 SGG) und die Möglichkeit besteht, auch für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. § 73a SGG, siehe unten:Prozesskostenhilfe).
Rechtssuchende mit niedrigem Einkommen können sich gegen eine Eigenleistung in Höhe von 10,00 € Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen. Nach dem Beratungshilfegesetz (BerhG) hat jeder unabhängig von seiner Nationalität ein Recht auf Beratungshilfe, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst aufzubringen. Das ergibt sich direkt aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 u. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit, eine weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes gebietet (u. a. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 2310/06). Den Rechtsberatungsschein (Berechtigungsschein) erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Als Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen die Amtsgerichte zumeist einen aktuellen Einkommensnachweis (z. B. Bescheid des Jobcenters), den Mietvertrag und die Kontoauszüge der letzten drei Monate, diese sollten Sie daher mitbringen. Von der Beratungshilfe gedeckt sind die Beratung und die außergerichtliche Vertretung (z. B. in arbeitsrechtlichen, miet- oder zivilrechtlichen Angelegenheiten). Für den Verdächtigten einer Straftat erstreckt sich die Beratungshilfe nur auf die Beratung. Trotz der eindeutigen Rechtslage kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Gewährung von Beratungshilfe durch die Amtsgerichte (überlange Bearbeitungsdauer, rechtswidrige Ablehnung usw.), in diesen Fällen können Sie sich auch direkt an mich wenden.
Für das gerichtliche Verfahren gibt es die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Einem Geringverdiener, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Die Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wird eine Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht, so entfällt der Gerichtskostenvorschuss. In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht muss einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, bereits dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 11a ArbGG). Die Prozesskostenhilfe kann für das erstinstanzliche Verfahren (Klage, Verteidigung gegen eine Klage), für die Berufung und für die Revision bewilligt werden. Im Strafrecht gibt es die Möglichkeit der Prozesskostengewährung für den Nebenkläger, den Privatkläger, für das Adähäsionsverfahren und für das Klageerzwingungsverfahren. Für den Angeklagten besteht diese Möglichkeit dagegen nicht (hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung im Strafrecht siehe Rubrik Pflichtverteidigung).
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt für den abgesicherten Bereich das Kostenrisiko für den Versicherungsnehmer. Sie sollten den Versicherungsschein sowie die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) zum Beratungsgespräch mitbringen. Die Deckungsübernahme können Sie selbst bei Ihrer Versicherung einholen, das müssen Sie allerdings nicht. Die Einholung der Deckungszusage übernehme ich gern für Sie. Bei der Deckungszusage handelt es sich um die verbindliche Erklärung der Rechtsschutzversicherung, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Auch wenn Ihnen die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt vorschlägt, haben Sie die freie Entscheidung einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Oft wird es für den Zeugen, der Opfer eines Vergehens oder Verbrechens geworden ist, als belastend empfunden, lediglich als Zeuge und damit als Beweismittel in einem Strafverfahren zu erscheinen. Für den Verletzten einer Straftat gibt es mehrere Möglichkeiten als Subjekt an einem Strafverfahren teilzunehmen. Hier bieten sich die Nebenklage oder die Privatklage an.
Einer erhobenen öffentlichen Klage kann sich der Verletzte einer rechtswidrigen Tat, die in den Katalog des § 395 StPO aufgenommen worden ist, anschließen. Nebenklagefähige Taten nach § 395 StPO sind etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungen, Totschlag, Mord, Aussetzung sowie strafbare Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz. Der Nebenkläger ist zur Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung berechtigt. Er hat eine Reihe prozessualer Recht mit deren Hilfe er Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Der Nebenkläger kann u. a. Befangenheitsanträge gegen den Richter und gegen Sachverständige stellen, er hat ein eigenes Fragerecht, ihm steht das Beweisantragsrecht zu, außerdem hat er das Recht zur Abgabe von Erklärungen etwa zu den Beweiserhebungen. Der Nebenkläger kann gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsmittel der Berufung und Revision einlegen. Im Rahmen der Nebenklage kann es sinnvoll sein, auch vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das ist im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsantrags möglich. Dadurch kann sich der Verletzte einer Straftat den späteren, oft langwierigen Gang vor das Zivilgericht ersparen und direkt über das Strafverfahren zu einem vollstreckbaren Urteil gelangen. Es kann auch ein vollstreckungsfähiger Vergleich zwischen Angeklagtem und Opfer in der Hauptverhandlung vereinbart werden. Dem Nebenkläger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Darüber hinaus kann ein bedürftiger Nebenkläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen, um sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen.
Bei geringfügigeren Straftaten kann die Straftat durch den Verletzten ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Bei den Straftaten handelt es sich beispielsweise um Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfache oder fahrlässige Körperverletzung, Nachstellung (Stalking), Bedrohung, Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Sachbeschädigung usw. Im Privatklageverfahren ist die Staatsanwaltschaft zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet, sie kann aber in jeder Lage der Sache die Verfolgung übernehmen. Bei einigen Straftaten ist die Erhebung der Privatklage erst zulässig, nachdem von einer durch die jeweilige Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. In Berlin findet der Sühneversuch vor den Schiedsämtern statt. Der Privatkläger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gewährung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens zum Betreiben der Privatklage beantragen.
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben grundsätzlich die Pflicht auszusagen. Zeugen können sich allerdings eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG), darin ist Recht auf ein faires Verfahren auch für den Zeugen enthalten. Als ein unverzichtbares Element enthält der Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der Betroffene prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen und Übergriffe der Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren können muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1974, Az. 2 BvR 747/73, Rn. 16). Hauptaufgabe des Zeugenbeistandes ist die Prüfung der Ausübung von Zeugnis-, Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechten. Zudem sorgt er für die Einhaltung von Belehrungspflichten, die Durchführung und den Ablauf einer ordnungsgemäßen Vernehmung und die Vermeidung einzelner, unzulässiger Fragen. Der Zeugenbeistand kann Einfluss auf die Protokollierung der Zeugenaussage nehmen, er kann dem Verlangen des Zeugen nach Entfernung des Beschuldigten und Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Privatsphäre oder etwa eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses verwirklichen. Nach der Strafprozessordnung ist die Zeugenaussage ein Beweismittel, der Zeuge sollte aber nicht bloß zum Objekt des Verfahrens gemacht werden. Ich berate Sie gerne und unterstütze Sie als Zeugenbeistand durch Beratung und Begleitung zur Vernehmung, um sicher zu stellen, dass Sie wirksam von Ihren prozessualen Befugnissen selbständig und Ihren Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch machen können.
In Fällen der notwendigen Verteidigung werden die Anwaltskosten zunächst vom Gericht übernommen. Eine Pflichtverteidigung liegt vor allem bei dem Vorwurf eines Verbrechens vor, wenn eine Haftstrafe von über einem Jahr zu erwarten ist, ein Berufsverbot droht oder wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindlich ist. Die Pflichtverteidigung wird oft mit der Prozesskostenhilfe verwechselt, ist aber von dieser zu unterscheiden. Prozesskostenhilfe gibt es für den Beschuldigten im Strafrecht nicht. Zwar gibt es mittlerweile eine EU-Richtlinie, die die Einführung von Prozesskostenhilfe auch für den Beschuldigten im Strafverfahren verlangt und die ab dem 25.05.2019 direkt anwendbar ist, allerdings hat der deutsche Gesetzgeber diese bislang noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Die Pflichtverteidigung knüpft im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe nicht an die Bedürftigkeit des Beschuldigten an, sondern ist eine Ausgestaltung des Gebots des fairen Verfahrens. In den Fällen, in denen es zur Wahrung seiner Rechte in dem Strafverfahren notwendig ist, muss dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt gestellt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Der Beschuldigte kann sich einen Verteidiger seines Vertrauens aussuchen (vgl. Art. 6 Abs. 3 c EMRK), wenn er von diesem Recht keinen Gebrauch macht, wird ihm ein beliebiger Verteidiger vom Gericht gestellt. Es gibt eine Vielzahl von Fallgruppen in denen eine notwendige Verteidigung vorliegen kann. Ich prüfe gerne für Sie, ob eine Pflichtverteidigung vorliegt und übernehme grundsätzlich auch Pflichtverteidigungsmandate.