Die Leiharbeit wird auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt (AÜG). Dabei überlassen Arbeitgeber als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung. Der Entleiher setzt dabei die entliehenen Arbeitnehmer wie eigene Arbeitnehmer in seinem Betrieb ein. Ein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht insofern aber nur zwischen Verleiher und Arbeitnehmer. Das Verhältnis zwischen Entleiher und Verleiher wird in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt. Der Leiharbeiter hat grundsätzlich nach den gleichen Bedingungen entlohnt zu werden, nach denen die Stammbeschäftigten vergütet werden (§ 9 Nr. 2 AÜG, equal pay) sowie hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleich behandelt zu werden (equal treatment). Davon kann allerdings durch einen Tarifvertrag abgewichen (auch zum Nachteil des Arbeitnehmers) werden. Derzeit ist noch umstritten, welche rechtlichen Folgen die fehlende Tariffähigkeit einer Gewerkschaft auf den geschlossenen Tarifvertrag hat. Arbeitnehmer in deren Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag einer nicht tariffähigen Gewerkschaft verwiesen wird, sollten sich daher fachlich beraten lassen, um ihre Rechte wirksam zu wahren.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen (§ 13 AÜG).
Leiharbeitnehmer sind nach drei Monaten berechtigt, an den Betriebsratswahlen des entleihenden Unternehmens teilzunehmen. Sie haben das Recht, sich an einem Streik in dem entleihenden Unternehmen zu beteiligen (§ 11 Abs. 5 AÜG).
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Recht und Pflichten sind im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Teilzeitbeschäftigte sind auch die geringfügig Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 TzBfG), die sogenannten 400-€-Jobs. Die (auch mittelbare) Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ist verboten, ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 TzBfG).
Davon zu unterscheiden ist die Altersteilzeit, gem. § 1 ATZG soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Dabei gibt es das Gleichverteilungsmodell, bei dem die regelmäßige Arbeitszeit kontinuierlich reduziert wird und das Blockmodell, bei dem im Regelfall in einem Block normal weiter gearbeitet wird und in dem anschließenden Block der Arbeitnehmer von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung freigestellt wird. Die besondere Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur ist allerdings zum 31.12.2009 weggefallen, so dass die Gewährung von Altersteilzeit für den Arbeitgeber unattraktiver geworden ist. Die Förderung setze dabei u. a. voraus, dass der Arbeitgber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufgestockt hat (vgl. § 4 Abs. 1 (ATZG). Steuerliche Vorteile bietet bei der Altersteilzeit vor allem dieser Aufstockungsbetrag, welcher gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleibt. Oft gibt es auch heute noch Regeln zur Altersteilzeit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Neben den steuerlichen und rentenrechtlichen Aspekten sind bei der Vereinbarung von Altersteilzeit auch individual- und kollektivarbeitsrechtliche Folgen zu beachten. Die Vereinbarung über Altersteilzeit stellt nach § 8 ATZG keinen betrieblichen Kündigungsgrund dar, der auch nicht bei der Sozialauswahl zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden darf. Betriebsverfassungsrechtlich ist während der Freistellungsphase im Blockmodell u. a. zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht als wahlberechtigt für die Betriebsratswahlen gilt, ein Betriebsratsmitglied verliert daher mit Beginn der Freistellungsphase sein Amt.
Ermittlungs-, Zwischen-, und Hauptverfahren
Das Strafverfahren unterteilt sich in drei wesentliche Verfahrensabschnitte. Die Verteidigung des Beschuldigten sollte dabei so früh wie möglich ansetzen. Es ist dringend anzuraten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sobald Sie Kenntnis von einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren erlangen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie in jedem Verfahrensstadium das Recht zu schweigen und einen Rechtsbeistand zu konsultieren, Sie sollten davon Gebrauch machen.
Ermittlungsverfahren
Der erste Abschnitt ist das Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft eröffnet, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Kenntnis erhält (vgl. § 160 StPO, § 35 OWiG). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen und Strafbefehl oder Anklage erhoben werden soll oder ob das Verfahren eingestellt wird (vgl. § 170 StPO). Dabei werden die wesentlichen Weichen des anschließenden Verfahrens und der Hauptverhandlung oft bereits hier gestellt, es kann daher von großer Bedeutung sein frühzeitig mit geeigneten Verteidigungsmaßnahmen (wie z. B. durch Vereinbarung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) anzusetzen.
Zwischenverfahren
Dieses Verfahrensstadium bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht und Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Hauptverhandlung (§ 199 – 211 StPO). Dem Angeklagten wird dabei die Anklageschrift zur Stellungnahme zugeleitet. Die Anklageschrift muss ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht werden (§ 200 StPO). Bei hinreichendem Tatverdacht lässt das Gericht die Anklage durch Beschluss zur Hauptverhandlung zu, anderenfalls lehnt es die Eröffnung ab. Eine Einwirkung in diesem Stadium auf das Gericht kann dem Beschuldigten eine langwierige und kräftezehrende Hauptverhandlung ersparen.
Hauptverfahren
Wurde die Klage zugelassen, schließt sich das Hauptverfahren an, welches vor allem aus der mündlichen Hauptverhandlung besteht. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, das Gericht vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, danach verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Dann teilt das Gericht mit, ob im Vorfeld Erörterungen zwischen den Beteiligten über einen Deal stattgefunden haben. Anschließend muss sich der Angeklagte entscheiden, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder Angaben zur Sache macht. Auf die anschließende Beweisaufnahme kann durch das Stellen von Beweisanträgen eingewirkt werden. Bei dem Verfahren sind viele Förmlichkeiten zu beachten deren Einhaltung durchaus im Interesse des Angeklagten sein kann, da sie ein faires Verfahren bedingen. Das folgende, berühmte Zitat des Juristen, Rudolf von Jhering, hat in seinem Wahrheitsgehalt wenig eingebüßt: „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.“ Die Einflussnahme auf die Beweiserhebung durch das Stellen von Beweisanträgen und die Sicherstellung der Verfahrensgarantien und Prozessrechte des Angeklagten stellen die Hauptaufgaben der Verteidigung dar. Bis zu einer etwaigen Verurteilung muss die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
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