Die vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der Resolution A/33/426 der Vereinten Nationen zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ muss nicht veröffentlicht werden. Das Oberverwaltungsgericht hob eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Berufungsverfahren auf (vgl. Blogartikel vom 08.12.2011: „Es besteht ein Informationsrecht über Ufos!“ und Blogartikel vom 22.11.2011: „Besteht ein Informationsrecht über Ufos?“). Das Oberverwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes im Auftrag eines Abgeordneten erstellt worden sei und daher einen engen Mandatsbezug aufweise. Die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten werde aber vom Informationsfreiheitsgesetz nicht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht folgte damit dem Argument des Verwaltungsgerichts Berlin, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages lediglich der Vermittlung von Wissen und Information diene und selbst aber keine parlamentarische Arbeit verrichte, nicht.
Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013, Az. OVG 12 B 3.12, Pressemitteilung Nr. 26/13