Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob Frauen mit Brustimplantaten in den Polizeidienst aufgenommen werden können oder ob gesundheitliche Risiken dem entgegenstehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil vom 22.01.2014, Az. VG 7 K 117.13, entschieden, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung keine Gesundheitsgefährdung für eine Polizistin mit Brustimplantaten darstellen. Eine Bewerberin sei daher auch beim Vorhandensein von Brustimplantaten als polizeivollzugsdiensttauglich anzusehen und damit einzustellen (vgl. Blogbeitrag vom 5. März 2014: „Frauen mit Brustimplantaten dürfen zur Berliner Polizei“). Allerdings ist die Berliner Polizeibehörde gegen das Urteil in Berufung gegangen. Eine Entscheidung des nun zuständigen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht immer noch aus. Anträge im einstweiligen Rechtsschutz auf Einstellung der Bewerberinnen haben die Berliner Verwaltungsgerichte bislang abgelehnt. Umso erfreulicher ist es, dass das Verwaltungsgericht München einer dortigen Bewerberin nun Recht gegeben hat (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 21.09.2016, Az. M 5 E 16.2726). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München stellen Brustimplantate kein Grund dar, um einer Bewerberin die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern. Das Gericht war bei seiner Entscheidung einer fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen gefolgt, wonach im konkreten Fall kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst bestehe.
Fundstellen: Verwaltungsgericht München, München, Beschluss vom 21.09.2016, Az. M 5 E 16.2726, Pressemitteilung vom 22.09.2016; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2014, Az. VG 7 K 117.13, Pressemitteilung Nr. 16/2014