Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Frau mit Brustimplantat darf zur Polizei

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Blogbeitrag vom 5. März 2014: „Frauen mit Brustimplantaten dürfen zur Berliner Polizei“) und dem Verwaltungsgericht München (vgl. Blogeintrag vom 26.09.2016: „Dürfen Frauen mit Brustimplantaten zur Polizei? Verwaltungsgericht München gibt Bewerberin im Eilverfahren Recht“) hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem umfangreich begründeten Urteil vom 23.11.2016, Az. 1 K 2166/14, entschieden, dass Frauen mit Brustimplantaten nicht generell vom Beruf der Polizistin ausgeschlossen werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in dem Urteil festgestellt, dass grundsätzlich eine individuelle, medizinische Begutachtung der Beamtenbewerberin notwendig ist, allerdings trägt der Dienstherr die Beweislast für eine angebliche Dienstuntauglichkeit. Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen, so muss die Bewerberin zum Polizeidienst zugelassen werden. Bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin sind dagegen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts unerheblich.
In dem Verfahren in Gelsenkirchen hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für plastische und ästhetische Chirurgie vom Universitäts-Klinikum Bonn eingeholt. Es fasst das Ergebnis des Gutachtens wie folgt zusammen:

„Aus dem Vorstehenden ergibt sich nicht, dass eine Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten der Klägerin vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge der bei ihr eingesetzten Brustimplantate überwiegend wahrscheinlich sind. Selbst die im Gutachten genannten ungünstigsten Wahrscheinlichkeitswerte liegen deutlich unterhalb von 50%. Auch aus der Angabe am Ende des Gutachtens, es sei durchaus wahrscheinlich, dass bei der Klägerin bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres behandlungsbedürftige Komplikationen auftreten, ergibt sich nichts anderes. Zum einen nimmt auch diese Prognose keine überwiegende Wahrscheinlichkeit an. Zum anderen betrifft diese Prognose lediglich das Auftreten einzelner Komplikationen, gibt jedoch nichts dafür her, ob diese Komplikationen zu einer Dienstunfähigkeit oder erheblichen Ausfallzeiten führen werden. Ausfallzeiten von wenigen Tagen oder Wochen würden für die Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit nicht hinreichen.“

Daher durfte die Bewerbung der Klägerin nicht wegen der Brustimplantate abgelehnt werden. Es liegen keine medizinisch fundierte Tatsachen vor, die eine dauernde Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2016, Az. 1 K 2166/14, Pressemitteilung vom 23.11.2016

Zum Seitenanfang