Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.11.2017, Az. BVerwG 2 C 25.17, entschieden, dass ein Polizeikommissar im Land Berlin aus dem Polizeidienst entfernt werden kann, wenn er Tätowierungen von Runenzeichen und Emblemen rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen trägt, wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und nationalsozialistische Devotionalien in seiner Wohnung verwahrt hat. Der Beamte habe durch die (öffentlich nicht sichtbare) Tätowierung die Treuepflicht gegenüber dem Land Berlin verletzt, denn damit habe er dokumentiert, dass er sich mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie identifiziere. Der Beamte hatte sich eine Wolfsangel, eine Odalrune und eine Sigrune, die sich zusammen mit weiteren nordischen bzw. mythischen Zeichen im Bereich der linken Schulter um einen Wikingerkopf ranken, tätowieren lassen. Bei ihm zu Hause waren u.a. gerahmte Abbildungen von Adolf Hitler, Rudolf Heß und Horst Wessel neben anderen Devotionalien der rechten Szene gefunden worden. Bei seiner Freundin waren Fotos mit dem Beamten gefunden worden, auf denen er den Hitlergruß gezeigt haben soll. Diese Umstände waren bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, ob in den Tätowierungen ein Verstoß gegen die politische Treupflicht zu sehen ist.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Polizeibeamter für seinen Beruf nicht geeignet ist, wenn er die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehnt. Die Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten waren zwar eingestellt worden, wegen des Verdachts der Aufforderung zu Straftaten bzw. Volksverhetzung ist der Beamte vom Landgericht Berlin sogar freigesprochen worden, auf die Strafbarkeit komme es nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dabei jedoch nicht entscheidend an. Zuvor hatten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin in den nicht öffentlich-sichtbaren Tätowierungen wegen der fehlenden Außenwirkung keinen Verstoß gegen die politische Treuepflicht eines Polizeibeamten gesehen.
Fundstellen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.11.2017, Az. BVerwG 2 C 25.17, Pressemitteilung Nr. 79/2017 vom 17.11.2017; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2017, Az. 80 D 6.13; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.04.2013, Az. 80 K 22.12 OL