Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berechtigen viele Diskriminierungen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadensersatz oder Unterlassung. Zudem ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Beweiserleichterungen als durchaus gut anzusehen. Das Amtsgericht Hannover hat zum Beispiel gerade einen Diskothekenbetreiber zu Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € wegen Diskriminierung verurteilt. Ein Gast war in der Disko aufgrund seiner ethnischen Herkunft -er stammt als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei- abgewiesen worden, weil dort männliche Ausländer nicht erwünscht waren. Das Amtsgericht Hannover entschied weiter, dass der beklagte Diskothekenbetreiber dem Kläger nicht mehr den Zutritt zu seiner Diskothek wegen des Migrationshintergrundes versagen darf.
Fundstelle: Amtsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 14.08.2013