Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12, entschieden, dass die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel (AGB) in einem Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde und Katzen zu halten dürfe, unwirksam ist. Denn durch eine derartige Klausel wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung, die die Belange des Vermieters, des Mieters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn mitberücksichtigt.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12 Pressemitteilung Nr. 47/2013

Zum Seitenanfang