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Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch eine spezielle Gruß- oder Dankesformel in seinem Arbeitszeugnis, das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, entschieden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen, dass dem an sich überdurchschnittlichen Zeugnis am Ende die folgende Formulierung hinzugefügt wird: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Darauf hat der Arbeitnehmer aber nach dem Urteil keinen Anspruch. Der Arbeitnehmer kann allerdings weiterhin die Erteilung eines Zeugnisses ohne die Schlussformulierung verlangen, mit der er nicht einverstanden ist.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, Pressemitteilung Nr. 86/12, Allgemeine Informationen zum Zeugnisrecht

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