Der Arbeitgeber darf bei einem Bewerbungsgespräch nicht nach den Ermittlungsverfahren fragen, die die Staatsanwaltschaft gegen den Bewerber in den letzten Jahren geführt hat und die zu keiner Verurteilung geführt haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, entschieden, dass der Bewerber auf die Frage nach den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren lügen darf. Eine wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist nichtig. Denn durch eine derartige Kündigung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 endlich festgestellt, dass selbst die ordentliche Kündigung gegenüber einem eingestellten Hauptschullehrer nicht wirksam sein kann, das Arbeitsgericht hatte in der 1. Instanz ursprünglich nur die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig gehalten. Strafrechtliche Verfahrenseinstellungen werden nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen, selbst wenn das Strafverfahren nur gegen Auflagen (Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von gemeinnütziger Arbeit usw.) eingestellt wird, gilt für den Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.1991, Az. 1 BvR 1326/90).
Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, Pressemitteilung Nr. 79/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutz