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Der Wechsel eines einmal vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers ist nach ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger ohne Verschulden des Angeklagten ernsthaft gestört ist, was allerdings durch konkrete Tatsachen belegt werden muss. Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagten nach ihrer Festnahme  bei der Vorführung vor den Haftrichter ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Der Rechtsanwalt soll im weiteren Verlauf des Verfahrens trotz seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger mehrfach von der Angeklagten einen weiteres Honorar in Höhe von jeweils zwischen 8.000 € und 10.000 € gefordert haben, damit die Angeklagte von ihm auch weiter gut verteidigt werde. Nachdem sich die Angeklagte geweigert hatte, die Honorarvereinbarung über eine zusätzliche Anwaltsvergütung in Höhe von zuletzt 9.500 € zu unterzeichnen, soll der Pflichtverteidiger gesagt haben, dass seine Motivation gesunken sei, zu einem in dem Strafverfahren anberaumten Kammertermin zu gehen.

Daraufhin forderte die Angeklagte die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, was der Vorsitzende der Strafkammer beim Landesgericht Berlin mit der Begründung ablehnte, dass gewisse Differenzen in finanziellen Fragen nicht zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führten und daher für die Entpflichtung nicht ausreichten. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Berlin erhob die Angeklagte Beschwerde, das Kammergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. 4 Ws 3/12, 4 Ws 3/12 – 141 AR 42/12, nun statt. Denn ein Angeklagter muss uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass ein Pflichtverteidiger sein Engagement nicht danach bemisst, ob der Angeklagte ein zusätzliches Honorar zahlt. Das Kammergericht hob dementsprechend die Bestellung des Pflichtverteidigers -wie von der Angeklagten gewünscht- auf und ordnete einen anderen Rechtsanwalt als neuen Pflichtverteidiger bei.

Fundstellen: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 4 Ws 3/12, 4 Ws 3/12 – 141 AR 42/12; Allgemeine Informationen zur Pflichtverteidigung

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