Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat durch Beschluss vom 30.04.2012, Az. OVG 1 S 67.12, entschieden, dass Spätverkaufsstellen (Spätis) an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen dürfen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) ordnet grundsätzlich für Verkaufsstellen die Schließung an diesen Tagen an. Das OVG stellte nun klar, dass trotz der dem Gesetz entgegenstehenden Lebenspraxis in Berlin die Ausnahmen des BerlLadÖffG für Spätis selbst dann nicht gelten, wenn die Läden -anders als an Wochentagen- nur Bedarf für Touristen (wie Andenken, Tabakwaren, Lebensmittel für den sofortigen Verzehr usw.) oder ausschließlich Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditoreiwaren, Milch und Milcherzeugnisse anbieten. Denn laut Beschluss des OVGs stellt das Gesetz auf Typen von Verkaufsstellen ab, deren prägende Merkmale immer vorliegen müssen. Eine Beschränkung des Warenangebots des Spätis auf die erlaubten Ausnahmen, die das BerlLadÖffG (vgl. § 4 – 6) vorsieht, ändert demnach nichts an dem Verbot an Sonn- und Feiertagen zu öffnen, wenn ein entsprechend größeres Warenangebot an den Werktagen angeboten wird.
Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2012, Az. OVG 1 S 67.12