Eine überaus lesenswerte Prozessdokumentation hat der Kollege Jochen Thielmann aus Wuppertal über die Strafverfahren gegen mehrere Fans des Wuppertaler Sportvereins in der Maiausgabe der Online-Zeitschrift „Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht“ (HRR-Strafrecht) veröffentlicht. Anlässlich eines Fußballspiels zwischen Rot Weiß Essen und dem Wuppertaler SV sollen die dreizehn beschuldigten Fans Anhänger des gegnerischen Fußballvereins im Essener Bahnhof angegriffen haben. Der Lebenssachverhalt und die Beweislage waren für alle Beschuldigten identisch, der Strafvorwurf lautete auf Landfriedensbruch. War der Ausgangspunkt und die Beweislage auch für alle Beschuldigten gleich, so variierten die Resultate der Verfahren in einem erheblichen Ausmaß. Ein Verfahren wurde wegen fehlender geeigneter Beweismittel nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der erste Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die nächsten beiden Angeklagten wurden jeweils zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt Angeklagten versuchten sich selbst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zu verteidigen. Von den weiteren -nun jeweils von einem Verteidiger unterstützten- Angeklagten erhielt einer ebenfalls eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten und einer eine Geldstrafe, beide Urteile wurden mit der Berufung angegriffen und vom Landgericht in der zweiten Instanz eingestellt. Die Verfahren gegen andere Beschuldigte wurden wegen geringer Schuld teilweise mit teilweise ohne Auflagen eingestellt. In einem Fall wurden sogar die Verteidigerkosten der Staatskasse auferlegt. Drei Angeklagte wurden freigesprochen. Diese unterschiedlichen und mittlerweile rechtskräftigen Ergebnisse der jeweiligen Strafverfahren sind bereits bitter genug. Aber die vom Kollegen Thielmann geschilderten Fälle weisen noch andere Probleme und einige Kuriositäten auf:
Die Aussagen der beiden Polizeibeamten als Hauptbelastungszeugen variierten in den Verfahren offenbar erheblich, die Belastungstendenz nahm offenbar mit der Anwesenheit von Verteidigern bei den Gerichtsverhandlungen ab. Zwei der von zwei unterschiedlichen Richtern verfasste Urteile wiesen exakt denselben Wortlaut auf, hier hatte anscheinend eine Richterin die Urteilsbegründung eines anderen Richters komplett abgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft legte nur gegen einen der drei Freisprüche Berufung ein. Auch diese Berufung wurde zurückgenommen. Der Fall zeigt demnach eine Fülle von Problemen, die wohl jeder Verteidiger aus dem Alltag kennt, wie z. B. dass Angeklagte, die eigentlich freizusprechen wären, zu einer Einstellung gedrängt werden, dass Anträge auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz schwieriger Beweislage mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden und dass die Strafhöhe je nach Kammer erheblich variieren kann. Zudem wird die Befürchtung bestärkt, dass Angeklagte ohne kompetenten Verteidiger ihre Rechte in dem Verfahren nicht effektiv durchsetzen können. Insoweit kann man nur hoffen, dass eine Regelung zur Prozesskostenhilfe für Beschuldigte im Strafverfahren -wie sie auf europäischer Ebene diskutiert wird- möglichst bald eingeführt wird. Aber lesen Sie selbst: „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“ von Jochen Thielmann.
Fundstelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jochen Thielmann in HRR-Strafrecht, Heft 5/2014, S. 179 – 184, „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“