Einige befristete Verträge von Mitarbeitern beim Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam. Allerdings müssen die Betroffenen die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages Klage eingereicht haben bzw. einreichen, vgl. § 17 S. 1 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mit Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit sich zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung berufen kann. Die Bundesarbeitsagentur hatte die Befristungen einiger Arbeitsverträge auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Das BAG kommt aufgrund einer systematische Betrachtung und einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 3, 12 GG (Gleichheitssatz und Berufsfreiheit) zu dem Ergebnis, dass sich die Agentur für Arbeit nicht auf die haushaltsrechtliche Befristung berufen kann, denn „zum einen ist der Haushaltsplan nicht Gegenstand eines demokratisch legitimierten Haushaltsgesetzes; zum anderen fungiert die Beklagte in einer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und als Arbeitgeber“ (Rn. 32). Auch ein etwaiger nur vorübergehender betrieblicher Bedarf kann die Befristung nicht rechtfertigen. Zur Wirksamkeit der Befristung müsste der von der Bundesagentur selbst aufgestellte Haushaltsplan zumindest die Haushaltsmittel mit einer konkreten Sachregelung und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung aufführen. „Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen.“ (Rn. 23) Da das nicht der Fall war, war die Befristung rechtsunwirksam und der Arbeitsvertrag galt als auf unbefristete Zeit geschlossen.
Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09, Allgemeine Informationen zum Befristungsrecht