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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (LArbG Mainz) hat mit Urteil vom 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10, entschieden, dass Weihnachtsgeld, das vom Arbeitgeber aufgrund einer betrieblichen Übung jahrelang vorbehaltlos gewährt wurde, grundsätzlich weiter zu gewähren ist. Das gilt selbst dann, wenn das Unternehmen wirtschaftlich in eine schwierigere Situation gerät und das Weihnachtsgeld drei Jahre nacheinander nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt wurde. Im vom LArbG Mainz entschiedenen Fall hatte das Unternehmen Kurzarbeit angeordnet, da die Geschäfte nicht so gut wie in den Vorjahren liefen. In den vorangegangenen drei Jahren wurde das Weihnachtgeld zwar gezahlt, der Arbeitgeber erklärte aber jeweils einen Vorbehalt, dass das Weihnachtsgeld nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gezahlt werde. In den Jahren davor wiederum war das Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt gezahlt worden. Die Arbeitsverträge enthielten keine Regelung zum Weihnachtsgeld. Das LArbG Mainz ging in dem Urteil davon aus, dass der Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet sei, dass Weihnachtsgeld zu zahlen, denn es bestehe eine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber dazu verpflichte. Unter einer betrieblichen Übung wird die gleichförmige, regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche zu begründen, wenn die Arbeitnehmer des Betriebes aus dem Verhalten des Arbeitgebers darauf schließen durften, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer auch zukünftig gewährt werden. Entscheidend sei dabei, ob die Arbeitnehmer dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen können. Das war vorliegend der Fall. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellt keine dem entgegen stehende, gegenläufige betriebliche Übung dar, die zur Aufhebung des Weihnachtsgeldanspruches führe. Das LArbG Mainz beruft sich insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.03.2009, Az. 10 AZR 281/08, in dem das BAG seine bis dahin herrschende Rechtsprechung zur gegenläufigen, betrieblichen Übung aufgegeben hat. Es stellte explizit klar, dass bei jahrelang vorbehaltlos geleisteter Weihnachtsgeldzahlung der Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben wird, dass der Arbeitgeber später erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht. Denn nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragstheorie werden durch eine betriebliche Übung vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Leistungen begründet, so dass der Arbeitgeber dem widerspruchslosen Fortsetzen der Tätigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig nicht das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Aufgabe seines bisherigen Rechtsanspruchs auf die Gratifikation entnehmen kann. Das gilt nach dem Urteil des LArbG Mainz selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt unterzeichnet hat, denn dadurch drücke der der Arbeitnehmer nur die Kenntnisnahme der einseitig vorgegebenen Modalitäten aus nicht  aber das Einverständnis mit diesen.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08

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