Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11, entschieden, dass der Rechtspfleger als Kostenbeamter nicht befugt ist, die Erforderlichkeit der Gewährung von Beratungshilfe zu prüfen. Diese Prüfung steht allein dem Rechtsanwalt zu, das Prüfungsrecht des Urkundsbeamten beschränkt sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch des Rechtsanwalts. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten hält mit seinem zutreffenden Beschluss die Regelungen des Beratungshilfegesetzes (BerhG) und des Verfassungsrechts ein. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet und diese Forderung des Weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet. Das Landgericht Aachen hatte bereits mit Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96, entschieden, dass das Gesetz keine Einschränkung der Beratungshilfe auf die Erteilung eines Rechtsrats kennt, für eine Einschränkung wäre aber eine Ermächtigungsgrundlage notwendig (Quelle: Anwaltsbaltt 5/97, S. 293 f.). Eine Beschränkung durch den Rechtspfleger bei Erteilung des Berechtigungsscheins auf die reine Beratung unter Ausschluss der Vertretung ist danach rechtswidrig. Den anonymisierten Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.10.2011 sowie die zitierten Beschlüsse des Landgerichts finden Sie als PDF-Datei unten, wenn Sie auf das jeweilige Aktenzeichen klicken.
Das Amtsgericht Tiergartens kann sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin stützen (vgl. u. a. Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 und Beschluss vom 08.01.2010, Az. 82 T 1183/09). In der letzten Entscheidung weist das Landgericht Berlin zudem darauf hin, dass es in Zukunft Beratungshilfe abweisende Beschlüsse aufheben wird, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, ob der Rechtspfleger in seiner Funktion als Rechtspfleger für die Gewährung von Beratungshilfe oder in seiner Funktion als Kostenbeamter im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühren tätig geworden ist.
Fundstellen: Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11; Landgericht Aachen, Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96 (Fundstelle Anwaltsblatt, Ausgabe 5/97, S. 293 f.), Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 , Beschluss vom 08.01.2010, Az.82 T 1183/09 ; Allgemeine Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe