Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13, klargestellt, dass dem Verteidiger ein Zeugnisverweigerungsrecht auch im Hinblick auf ein Anbahnungsgespräch mit seinem Mandanten zusteht und abgehörte und aufgezeichnete Telefonate über dieses Gespräch unverzüglich gelöscht werden müssen. Unter einem Anbahnungsgespräch versteht man das Erstgespräch zur Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Mandanten, um zu klären, ob der Beschuldigte den Verteidiger mandatieren und der Rechtsanwalt das Mandat annehmen will. Der BGH hat klargestellt, dass auch das Anbahnungsgespräch einem absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot unterliegt. Dem Verteidiger steht nämlich ein Zeugnisverweigerungsrecht über jede Information zu, die ihm in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. In dem vom Gericht zu entschiedenen Fall, wurde der Telefonanschluss eines Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt abgehört, als ein Rechtsanwalt den Anschluss des Beschuldigten anrief und zwei Telefonate führte. In dem zweiten Gespräch bot der Rechtsanwalt an, den Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren zu verteidigen. Gegen den Beschuldigten wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ermittelt. Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass die Ermittlungsbehörden die Aufzeichnungen über die Telefonate unverzüglich zu löschen gehabt hätten. Der Bundesgerichtshof argumentiert überzeugend, dass ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist, jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen bringt, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird, unabhängig davon, ob anschließend ein Verteidigungsverhältnis zustande kommt. Es ist auch unerheblich, dass im konkreten Fall die Initiative zum Anbahnungsgespräch vom Rechtsanwalt selbst ausging, da dessen Zeugnisverweigerungsrecht allein vom Vernehmungsgegenstand und nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten abhängt. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof ist im Übrigen auch eine Sperrung der Telefonate nicht ausreichend, es kommt nur die tatsächliche (und unverzügliche) Löschung der Aufzeichnungen in Frage.
Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13; Pressemitteilung Nr. 46/2014