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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13, klargestellt, dass dem Verteidiger ein Zeugnisverweigerungsrecht auch im Hinblick auf ein Anbahnungsgespräch mit seinem Mandanten zusteht und abgehörte und aufgezeichnete Telefonate über dieses Gespräch unverzüglich gelöscht werden müssen. Unter einem Anbahnungsgespräch versteht man das Erstgespräch zur Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Mandanten, um  zu klären, ob der Beschuldigte den Verteidiger mandatieren und der Rechtsanwalt das Mandat annehmen will. Der BGH hat klargestellt, dass auch das Anbahnungsgespräch einem absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot unterliegt. Dem Verteidiger steht nämlich ein Zeugnisverweigerungsrecht über jede Information zu, die ihm in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. In dem vom Gericht zu entschiedenen Fall, wurde der Telefonanschluss eines Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt abgehört, als ein Rechtsanwalt den Anschluss des Beschuldigten anrief und zwei Telefonate führte. In dem zweiten Gespräch  bot der Rechtsanwalt an, den Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren zu verteidigen. Gegen den Beschuldigten wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ermittelt. Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass die Ermittlungsbehörden die Aufzeichnungen über die Telefonate unverzüglich zu löschen gehabt hätten. Der Bundesgerichtshof argumentiert überzeugend, dass ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist, jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen bringt, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird, unabhängig davon, ob anschließend ein Verteidigungsverhältnis zustande kommt. Es ist auch unerheblich, dass im konkreten Fall die Initiative zum Anbahnungsgespräch vom Rechtsanwalt selbst ausging, da dessen Zeugnisverweigerungsrecht allein vom Vernehmungsgegenstand und nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten abhängt. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof ist im Übrigen auch eine Sperrung der Telefonate nicht ausreichend, es kommt nur die tatsächliche (und unverzügliche) Löschung der Aufzeichnungen in Frage.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13; Pressemitteilung Nr. 46/2014

Ein Rechtsanwalt kann sich einer (versuchten) Nötigung strafbar machen, wenn er sich für anwaltliche Mahnschreiben hergibt, ohne die geltend gemachte Prüfung überhaupt selbst geprüft zu haben. Im vom Bundesgerichtshof mit  Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13, entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Gewinnspieleintragungsdienstes einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf von mehreren Mahnschreiben beauftragt. Im weiteren Verlauf verschickte der Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes selbstständig aber in Kenntnis des Rechtsanwaltes Abmahnschreiben an diverse Kunden. In den Schreiben wurde vom Anwalt behauptet, dass er mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen beauftragt worden sei und er sich vorbehalte, bei Ausbleiben der Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen Betrugsverdachts vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes und dem Rechtsanwalt aber vereinbart worden, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen ebenso wie die Stellung von Strafanzeigen unterbleiben sollte. Aufgrund der versandten Mahnschreiben ging beim Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes eine Summe in Höhe von zirka 860.000,00 € ein, von denen der Rechtsanwalt einen Anteil von mindestens 139.690,33 € erhielt. Der Bundesgerichtshof wertete das Verhalten des Rechtsanwalts als versuchte Nötigung uns verurteilte ihn damit zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Anwalt konnte sich auch nicht mit der fehlenden Kenntnis herausreden, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Denn es sei sozial unerträglich, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hat, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Gerade in Anbetracht der derzeit durch das Land schwappende Abmahnwelle dürfte die Entscheidung von hohem Interesse sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13; Pressemitteilung Nr. 200/2013

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben, mit dem der Beschuldigte wegen Nachstellung (sogenanntes Stalking), Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem hatte das Landgericht angeordnet, dass der Beschuldigte wegen einer Erkrankung am Borderline-Syndrom in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Der Beschuldigte soll innerhalb eines Jahres zahlreiche unerwünschte Nachrichten an eine Urlaubsbekanntschaft, deren Eltern und ihrem Lebensgefährten übersandt haben. In den Nachrichten soll der Beschuldigte massive Drohungen ausgesprochen haben. Außerdem soll der Beschuldigte eine Sachbeschädigung am Hause der Eltern begangen haben. In der Folge des angeblichen Verhaltens des Beschuldigten sollen die Betroffenen an Schlafstörungen, Angstzuständen und Albträumen gelitten und ihre Lebensgestaltung eingeschränkt haben. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Dortmund nunmehr aufgehoben und die unverzügliche Freilassung des Angeklagten angeordnet, wie das Gericht mit Pressemitteilung vom 09.10.2013 bekannt gab. Der Bundesgerichtshof sah die Urteilsbegründung hinsichtlich der Körperverletzung als fehlerhaft an. Zudem hat es Zweifel an der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des Delikts des Stalkings angemeldet, da eine derartige Einweisung nur dann ergehen kann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Delikte begehen, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. Die zu erwartenden Straftaten müssen zudem den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Das dürfte bei dem Delikt der Nachstellung (Stalking) zweifelhaft sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. 4 StR 168/13; Pressemitteilung Nr. 167/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch für einen Richter, der wegen Rechtsbeugung angeklagt war, mit Urteil vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der angeklagte Richter war zuvor in derselben Sache durch eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam) wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Auch dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.07.2010,  Az. 5 StR 555/09, aufgehoben. Damals war die Kammer des Landgerichts nach Auffassung des BGH falsch besetzt gewesen. Der angeklagte Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte im Jahr 2005 einen Fall entscheiden, bei dem es um die mutmaßliche Untreue eines angeklagten Nachlassverwalters ging. Dabei soll sich der Richter dadurch strafbar gemacht haben, dass er mehrere Haftbefehle u. a. gegen einen den Verteidiger des Angeklagten erließ, ohne dafür überhaupt zuständig gewesen zu sein.

Nach den Feststellungen der beiden (nicht rechtskräftig gewordenen) Urteile des LG Potsdam, verdächtigte der Richter, den Verteidiger des Angeklagten an der Vortat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein und rechnete daher damit, dass der Verteidiger Konfliktverteidigung betreiben würde, um von seiner eigenen Tatbeteiligung abzulenken sowie die Aufklärung des Sachverhalts zu verzögern und zu erschweren. Im Laufe des Verfahrens kam es dann zu einer vom Gericht angeordneten Durchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers, bei denen der später wegen Rechtsbeugung angeklagte Richter offenbar selbst anwesend war. Auf die Beschwerde des Verteidigers, dass die Durchsuchung nicht gemäß den Vorschriften des Strafprozessordnung erfolgt sei, soll der Richter scherzhaft in der Hauptverhandlung geantwortet haben, dass die Durchsuchung aufgrund der Eisenhüttenstädter Prozessordnung erfolgt sei, die mit der Vollstreckung beginne. Im weiteren Prozessverlauf erwirkte der Richter Haftbefehle gegen den Angeklagten, dessen Ehefrau und den Verteidiger des Angeklagten, indem er zum einen willkürlich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen den Verteidiger zu seinem Verfahren per Gerichtsbeschluss verbunden hat und indem er Haftbefehle erließ, ohne nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt überhaupt als zuständiger Ermittlungsrichter für den Erlass der Haftbefehle vorgesehen zu sein. Die Anträge auf Erlass eines Haftbefehls hatte er zudem vorgefertigt dem Staatsanwalt vorgelegt, damit dieser die Anträge in der Hauptverhandlung stellen würde. In der Hauptverhandlung soll der Richter dann dem Verteidiger nach dessen Zeugenaussage entgegengerufen haben, dass er festgenommen sei. Außerdem ließ er ihn in Handschellen abführen lassen. Wenige Tage später wurde der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft aus der Haft wieder entlassen.

Das Landgericht Potsdam war nun der Meinung, dass sich der Richter nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht habe, da die dem Richter vorzuwerfenden Verfahrensfehler im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so schwer wögen, dass es gerechtfertigt wäre, das Verhalten des Richters als bewusste und gewollte schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz zu werten. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt, das Gericht stellt in dem Beschluss vom 11.04.2013 fest, dass eine Rechtsbeugung auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden kann, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde. Insoweit weist der BGH im vorliegenden Fall darauf hin, dass der Erlass der Haftbefehle gegen den Verteidiger und die Ehefrau des Angeklagten evident verfahrensfehlerhaft war, weil der vom Landgericht zuletzt freigesprochene Richter für die Entscheidung über die in dem gegen den Verteidiger und die Ehefrau des damals Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Das Landgericht Potsdam hatte das zwar grundsätzlich auch so gesehen, war aber zu der Auffassung gelangt, dass auch die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Haftbefehle zuständige Richterin ohne eigene inhaltliche Prüfung auf Anregung des angeklagten Richters bereit gewesen wäre, die Haftbefehle zu erlassen, was gegen eine sachfremde Motivation des Richters spreche. Die Unterstellung des Landgerichts Potsdam, dass eine Richterin ohne Aktenkenntnis und ohne eigene Prüfung allein aufgrund der Anweisungen eines Kollegen Haftbefehle erlassen würde, sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshof zu weitreichend (Rn.52) und stelle einen Fehler in der Beweiswürdigung dar, weswegen das freisprechende Urteil aufzuheben war. Der BGH merkt insoweit an, dass sich nach den konkreten im Urteil festgestellten Umständen aufdränge, dass es dem Richter bei der Verhaftung des Verteidigers in öffentlicher Verhandlung darum gegangen sein könnte, einen wirkungsvollen Effekt zu erzielen und die Verfahrensbeteiligten durch sein Vorgehen in besonderer Weise einzuschüchtern. Auch eine auf Öffentlichkeitswirksamkeit und Einschüchterung abzielende Motivlage eines Richters könne grundsätzlich einen sachfremden Beweggrund darstellen. Über den Fall wird nun das Landgericht Potsdam erneut zu befinden haben. Der ebenfalls angeklagte Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wurde hingegen rechtskräftig freigesprochen.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12; Pressemitteilung Nr. 66/13;  Beschluss vom 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010; Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2009, Az. 24 KLs 22/08; Urteil vom 08.12.2011, Az. 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12, entschieden, dass die Einwilligung in eine Körperverletzung bei einer Schlägerei zwischen rivalisierenden Gruppen auch dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn keine konkrete Todesgefahr für einen der Verletzten eingetreten ist. Denn bereits das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten soll ausreichen, damit die Taten nicht mehr durch die Einwilligung aller Beteiligten gerechtfertigt werden können. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung vom 25.03.2013 explizit darauf hin, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung verabredeter Schlägereien zwischen Hooligan-Gruppen haben wird.

Im zu entscheidenden Fall wussten alle Beteiligten, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde. Zuvor waren wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht worden und telefonisch Verstärkung angefordert worden. Aufgrund einer faktischen Übereinkunft stimmten alle beteiligten Kontrahenten zu, den Konflikt zwischen beiden Gruppen mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen, wobei sie auch den Eintritt erheblicher Verletzungen billigten. Alle an der Schlägerei beteiligten Personen hatten somit in die gegenseitig begangenen Körperverletzungen eingewilligt, was grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einwilligung in die Körperverletzung als sittenwidrig einzustufen ist, dann ist die Einwilligung unwirksam. Bisher war der Bundesgerichtshof grundsätzlich von einer sittenwidrigen Einwilligung zur Körperverletzung nur dann ausgegangen, wenn das Ausmaß der mit der Körperverletzung einhergehenden, objektiven Rechtsgutsgefährdung als besonders stark anzusehen war, weil z. B. eine konkrete Todesgefahr für einen Beteiligten eingetreten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2008, Az. 5 StR 224/08). Mit dem jetzigen Beschluss betont der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Aspekt der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse, der spezifisch für die Gefährlichkeit einer Schlägerei zwischen zwei größeren Gruppen ist. Laut dem Inhalt des Urteils sei dafür nicht das Gefährlichkeitspotential der einzelnen Körperverletzungshandlungen in der Nachbetrachtung (ex-post) maßgebend, sondern die Gesamtumstände bei einer vorausschauenden objektiven Betrachtung (ex-ante) entscheidend. Bei der Einwilligung in auch gegen den Kopf geführte Fußtritte sei wegen der damit verbundenen Lebensgefahr von einer Sittenwidrigkeit der Einwilligung auszugehen. Der Bundesgerichtshof weicht aber insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, als er nunmehr davon ausgeht, dass bereits allein das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen, die eine Eskalation der wechselseitigen Körperverletzungshandlungen ausschließen, zur Sittenwidrigkeit der Einwilligung führe. Wenn also entsprechende „Spielregeln“ fehlen, ist die Einwilligung selbst dann unwirksam, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden ist.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12; Pressemitteilung Nr. 52/2013

Dem Hundehalter steht kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund bei einem Verkehrsunfall durch ein Kraftfahrzeug getötet wird, er kann lediglich materiellen Schadenersatz wie z. B. Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11. Der BGH stellte sogar fest, dass von einer Mitschuld des Hundehalters ausgegangen werden kann, wenn dessen Hund bei dem Unfall nicht angeleint war. Denn die Tiergefahr des freilaufenden Hundes kann bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge mitberücksichtigt werden. Im zu entscheidenden Fall machte die Hundehalterin geltend, dass der Verkehrsunfall, bei dem ihre Labradorhündin zu Tode kam, zu einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode geführt habe. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die u. a. über mehrere Monate  medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Ihren Ungunsten, dass derartige Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung oder Tötung von Haustieren verursacht werden, zum allgemeinen Lebensrisiko zu zählen sind und Schmerzensgeldansprüche dadurch nicht zu begründet werden.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12, entschieden, dass der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzuges ordentlich kündigen kann, ohne dass der Mieter mit zwei Monatsraten der Miete in Verzug zu sein braucht oder mit einem Betrag, der insgesamt zwei Monatsraten der Miete entspricht, in Verzug zu sein braucht. Die ordentliche Kündigung kann also bereits bei geringeren Zahlungsrückständen des Mieters ausgesprochen werden. Allerdings ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt, denn ein derartiger Zahlungsrückstand stellt bloß eine unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht dar.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12, Pressemitteilung Nr. 167/2012; Allgemeine Informationen zum Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 2 StR 509/10, ein Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) aufgehoben, das LG Köln hatte ein von der Polizei abgehörte Selbstgespräch des Angeklagten zu dessen Überführung rechtswidrig verwertet. Der Angeklagte war vom LG Köln zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt worden. Der Fall muss nun neu verhandelt werden. Nach den Ausführungen in der Presseerklärung des Bundesgerichtshofs stand der Verurteilung ein aus der Verfassung abgeleitetes absolutes Verwertungsverbot entgegen. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG schützen den Kernbereich der Persönlichkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 14. September 1989, Az. 2 BvR 1062/87, entschieden, dass tagebuchähnliche Aufzeichnungen eines Beschuldigten unter Umständen im Strafverfahren als Beweismittel ausscheiden können. Im konkreten Fall war die Verwertung des Tagebuchs als Beweismittel jedoch verfassungsgemäß, das Bundesverfassungsgericht konnte eine Verfassungswidrigkeit wegen Stimmgleichheit nicht feststellen, denn vier Verfassungsrichter stimmten für ein Verwertungsverbot, vier dagegen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt aber grundsätzlich einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist, da der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen, eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet insoweit nicht statt. Tagebuchaufzeichnungen können nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtssphäre des Verfassers allerdings hinausweisen und Belange der Allgemeinheit berühren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 2 BvR 219/08). Das Bundesverfassungsgericht führte in dem Beschluss vom 03.03.2004, Az. 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Rn. 137, zum großen Lauschangriff aus: „Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen.“ Nur insoweit nimmt das Bundesverfassungsgericht dann regelmäßig doch eine Interessenabwägung vor.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 10.08.2005, Az. 1 StR 140/05, entschieden, dass Selbstgespräche unter Umständen nicht verwertet werden können. Der damalige Angeklagte war bei einem Klinikaufenthalt in seinem Einzelzimmer abgehört wurden, wobei dessen Selbstgespräche waren minutiös aufgezeichnet worden waren. Die Verwertung schied wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Strafprozessordnung (§ 100c StPO) aus, weil das damals geführte Selbstgespräch dem durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen war. Der Bundesgerichtshof nahm damals eine Abwägung vor, die im Ergebnis zu einem absoluten Verwertungsverbot führte. Maßgebend war, dass es sich um ein aufgrund einer staatlichen Überwachungsmaßnahme aufgezeichnetes Selbstgespräch handelte,  es in einem hier von Art. 13 GG geschützten Wohnraum geführt wurde und dessen Inhalt in Bezug auf den Tatvorwurf interpretationsbedürftig war. Entscheidend war somit u. a. dass auch das Krankenzimmer in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) zugerechnet wurde. Danach hat das das Selbstgespräch ausschließlich höchstpersönlichen Charakter und berührt aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der Gemeinschaft.

Diese Rechtsprechung scheint sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuellen Entscheidung fortzusetzen, die Begründung des Urteils wurde allerdings noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung geht aber bereits hervor, dass der BGH daran festhält, dass nicht jedes Selbstgespräch einem Verwertungsverbot unterliegt. Maßgebend für das Vorliegen eines Verwertungsverbots sei, dass die Äußerungen nichtöffentlich und ohne kommunikativen Bezug getätigt wurden. Zudem muss Unbewusstheit der verbalen Äußerung möglich sein und die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken anzunehmen sein. Weiteres Kriterium ist laut BGH die „Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines Gedankenflusses“. Liegen diese Kriterien vor, so soll ein absolutes Verwertungsgebot des Selbstgesprächs auch außerhalb des besonderen Schutzbereichs der eigenen Wohnung gegeben sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 2 StR 509/10; Urteil vom 10.08.2005, Az. 1 StR 140/05, Presseerklärung vom 22.12.2011; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. September 1989, Az. 2 BvR 1062/87;  Beschluss vom 03.03.2004, Az. 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 2 BvR 219/08

Für den einen oder anderen Arbeitgeber mag diese Nachricht etwas Tröstliches haben, auch am Bundesgerichtshof (BGH) ist die Kunst, korrekte dienstliche Beurteilungen zu schreiben, scheinbar wenig verbreitet.  Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe) hat mit Beschluss vom 26.10.2011, Az. 4 K 2146/11, die Stellenbesetzung eines Richters zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt. Ein nicht berücksichtigter Konkurrent hatte den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eingereicht, diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht statt. Laut Beschluss des VG Karlsruhe spreche einiges dafür, dass die letzte dienstliche Beurteilung des antragstellenden Richters rechtswidrig war und das Auswahlverfahren dementsprechend wiederholt werden müsse. Der nicht berücksichtigte Richter war zuletzt mit der zweithöchsten Beurteilungsstufe bewertet worden, davor hatte er zwei dienstliche Beurteilungen mit der höchsten Beurteilungsstufe erhalten. Zwar bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung, da die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe, im vorliegenden Fall wurde aber der Bewerberanspruch des Antragstellers verletzt. Denn grundsätzlich ist der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 46 DRiG; §§ 9, 22 BBG analog). Es besteht demnach ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Beförderung das zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Die aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Bewerbers bilden dabei eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung und sind in einem Auswahlverfahren unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei geht das VG Karlsruhe davon aus, dass Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung bewirken können, dass auch die Auswahlentscheidung als rechtswidrig anzusehen sei. Trotz der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit derartiger dienstlicher Beurteilungen durch die Gerichte seien im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Begründung der Beurteilungsabweichung nicht eingehalten worden. In einem Fall, in dem zwischen den Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und die Beurteilung um eine ganze Beurteilungsstufe nach unten abweiche, sei es zumindest erforderlich, in nachvollziehbarer Weise die hierfür ursächlichen Umstände plausibel darzulegen. Die streitgegenständliche Beurteilung lasse aber keine tragfähigen Erwägungen erkennen, die die Herabstufung nachvollziehbar erscheinen ließen. Die Beurteilung stützt sich auf Zweifel, ob der antragstellende Richter in besonderem Maße über die wichtigen persönlichen Eigenschaften verfüge, die ihn zum vorsitzenden Richter im Gegensatz zu anderen Bewerbern prädestiniere. Seit September 2009 hatten zwei Richter und eine Richterin den Senat u. a. mit der Begründung verlassen, weil sie sich eine weitere Zusammenarbeit mit dem nicht berücksichtigten Richter nicht vorstellen könnten. Die Fähigkeiten des nicht berücksichtigten Bewerbers wurden daher im Bereich seiner Führungsqualifikation und Akzeptanz negativer als bei seinem Konkurrenten bewertet. Der Unmut lasse sich laut der dienstlichen Beurteilung zwar auch aus einem allgemein schwierigen Klima in dem betroffenen 2. Strafsenat des BGH erklären, dennoch äußert der Präsident des Bundesgerichtshofs in der letzten dienstlichen Beurteilung Zweifel an der Eignung des Bewerbers, sich in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hinein zu versetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln. Diese Begründung reiche laut VG Karlsruhe aber nicht für die schlechtere Bewertung aus, zumal der nicht berücksichtigte Richter im Bereich juristischer Fachqualifikation und der Breite der wissenschaftlichen Kenntnis besser als sein Konkurrent beurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führt insoweit aus: „Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan.“ Zudem fehlten u. a. Ausführungen dazu, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen worden sind. Insoweit hätte der Präsident des Bundesgerichtshofs zumindest weitere Aufklärungsarbeit leisten müssen und eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil erfolgen müssen.

Fundstellen: Verwaltungsgerichts Karlsruhe,  Beschluss  vom 24.10.2011, Az. 4 K 2146/11

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Koblenz, mit welchem der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte war laut Pressemittelung des BGHs Mitglied des Motorradclubs „Hell´s Angels“ und befürchtete, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs „Bandidos“ ermordet werden solle. Zur Durchführung eines Durchsuchungsbefehls, der gegen den Angeklagten erlassen worden war, versuchte ein Sondereinsatzkommando der Polizei die Tür des Angeklagten zu öffnen. Dieser ging davon aus, dass an der Tür die Mitglieder des Clubs „Bandidos“ waren, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Da sich die Polizisten nicht zu erkennen gaben und bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür geöffnet hatten, schoss der Angeklagte mit einer Pistole auf die Tür und tötete dabei einen Polizisten. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags, weil der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts eine Vorwarnung aussprechen oder einen Warnschuss hätte abgeben müssen. Laut der Presserklärung ging der Bundesgerichtshof dementgegen von Putativnotwehr aus und sprach den Angeklagten frei. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage annimmt. Er muss also irrig von einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgehen, gegen den der Schuss mit der Pistole ein geeignetes, erforderliches und gebotenes Mittel ist, sich zur Wehr zu setzen. Es liegt dann ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor, eine Bestrafung wegen Vorsatzes scheidet aufgrund dieses Irrtums aus. Der Bundesgerichtshof nahm allerdings offenbar deswegen auch keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung an, weil nach der Irrtum für den Täter nicht vermeidbar und ihm nicht vorzuwerfen war. Hinsichtlich der Einzelheiten bleibt die Veröffentlichung der Urteilsbegründung abzuwarten.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. November 2011, Az. 2 StR 375/11, Landgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2011, Az. 3 Ks 2090 Js 16853/10

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