Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Dem Hundehalter steht kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund bei einem Verkehrsunfall durch ein Kraftfahrzeug getötet wird, er kann lediglich materiellen Schadenersatz wie z. B. Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11. Der BGH stellte sogar fest, dass von einer Mitschuld des Hundehalters ausgegangen werden kann, wenn dessen Hund bei dem Unfall nicht angeleint war. Denn die Tiergefahr des freilaufenden Hundes kann bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge mitberücksichtigt werden. Im zu entscheidenden Fall machte die Hundehalterin geltend, dass der Verkehrsunfall, bei dem ihre Labradorhündin zu Tode kam, zu einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode geführt habe. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die u. a. über mehrere Monate  medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Ihren Ungunsten, dass derartige Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung oder Tötung von Haustieren verursacht werden, zum allgemeinen Lebensrisiko zu zählen sind und Schmerzensgeldansprüche dadurch nicht zu begründet werden.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, ist viel kritisiert worden. Das BAG hat in dem Urteil die im § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehene altersabhängige Staffelung von Urlaub für unwirksam erklärt.  Laut § 26 TVÖD steigt der Anspruch auf Jahresurlaub mit zunehmendem Alter von 26 (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) auf 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr an. Diese Diskriminierung wegen des Alters hat das BAG in der Weise beseitigt, dass es festgestellt hat, dass auch jüngere Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Urlaubstage haben. Der Urlaubsanspruch wird „nach oben“ angepasst, wie das BAG in seiner Presseerklärung vom 20.03.2012 mitgeteilt hat. Die gegen das Urteil vorgebrachte Kritik dürfte als unberechtigt anzusehen sein, denn mit dem Urteil setzt das BAG konsequent die Rechtsprechung des EUGH um, wonach das Antidiskriminierungsrecht auch auf Tarifverträge anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09), wie auch bereits ausführlich im Blogartikel vom 14.09.2011 „Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet: Antidiskriminierungsrecht findet auch auf Tarifverträge Anwendung“ dargestellt wurde.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, Pressemitteilung 22/12; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

Zum Seitenanfang