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Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel mit dem Inhalt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, umfasst nicht die Haftung wegen Vorsatzes. Entsprechende Ansprüche kann ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber weiterhin erfolgreich verfolgen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen Mobbing auf Schmerzensgeld verklagt. Sie wirft ihrem damaligem Vorgesetzen vor, dass er sie beleidigt und sexuell belästigt habe. Die Ausschlussklausel steht der Klage nicht entgegen, da man entweder davon auszugehen hat, dass die Klausel unwirksam ist oder dass mit der Ausschlussklausel die Vorsatzhaftung nicht geregelt werden sollte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12, Pressemitteilung Nr. 42/13

Dem Hundehalter steht kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund bei einem Verkehrsunfall durch ein Kraftfahrzeug getötet wird, er kann lediglich materiellen Schadenersatz wie z. B. Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11. Der BGH stellte sogar fest, dass von einer Mitschuld des Hundehalters ausgegangen werden kann, wenn dessen Hund bei dem Unfall nicht angeleint war. Denn die Tiergefahr des freilaufenden Hundes kann bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge mitberücksichtigt werden. Im zu entscheidenden Fall machte die Hundehalterin geltend, dass der Verkehrsunfall, bei dem ihre Labradorhündin zu Tode kam, zu einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode geführt habe. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die u. a. über mehrere Monate  medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Ihren Ungunsten, dass derartige Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung oder Tötung von Haustieren verursacht werden, zum allgemeinen Lebensrisiko zu zählen sind und Schmerzensgeldansprüche dadurch nicht zu begründet werden.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus darf die Bewerbung eines Pflegers nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser kein Kirchenmitglied ist. Das Arbeitsgericht Aalen hat laut Pressemitteilung vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verurteilt. Die Ablehnung des Intensivpflegers wegen der fehlenden Kirchenzughörigkeit stellt demnach eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen der Religion dar. Etwas anderes könne wegen der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen nur  bei der Stellenbesetzung im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich oder bei leitenden Aufgaben gelten.

Fundstellen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, Pressemitteilung vom 14.12.2012, Allgemeine Informationen zum (Anti-)diskriminierungsrecht

Entschädigungen zwischen 49.000 € und 73.000 € muss das Land Baden-Württemberg an ehemalige Sicherungsverwahrte als Wiedergutmachung zahlen. Nach den jetzt veröffentlichten Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe) vom 29.11.2012  waren die wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilten Personen zu lange nach Verbüßung der Freiheitsstrafe der Sicherungsverwahrung ausgesetzt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Inhaftierten ergeben sich nach dem Urteil unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Freiheit der Verwahrten entgegen Art. 5 Abs. 1 EMRK rechtswidrig beschränkt worden war. Die ausgeurteilte Entschädigung beträgt jeweils 500,00 EUR pro Monat.

Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat zwar zum Anordnungszeitpunkt der damaligen Rechtslage entsprochen und wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungskonform gehalten (vgl. Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“), das ändert aber am Entschädigungsanspruch der Inhaftierten nichts, da der Anspruch kein Verschulden der staatlichen Organe voraussetzt.

Fundstellen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 29.11.2012, Az. 12 U 60/12, 12 U 61/12, 12 U 62/12, 12 U 63/12, Pressemitteilung vom 30.11.2012, Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“

Mit Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11, hat das Landgericht Berlin den Rapper mit dem Künstlernamen Bushido zur Zahlung von 8.000 € Schmerzensgeld an eine ehemalige Bewohnerin des Big-Brother-Containers verurteilt. Der beklagte Rapper soll die Klägerin u. a. auf seinen Internetseiten der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und MySpace, als „Nutte“ und „Kacke“ bezeichnet haben. Zudem äußerte er sich über das Aussehen der Klägerin u. a. hinsichtlich ihrer Haut negativ. Die Klägerin forderte wegen der Äußerungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € vom Beklagten. Zusätzlich forderte die Klägerin u. a. 20.000 € Vertragsstrafe, weil der Beklagte die Äußerungen auch nicht rechtzeitig entfernt habe, obwohl er zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung unterschrieben hatte. Das Landgericht lehnte die geltend gemachten Forderungen größtenteils ab, es sprach der Klägerin lediglich eine Summe von 8.000 € wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Internetbeiträge zu. Die Äußerungen hätten zwar stark beleidigenden Charakter, andererseits würden Äußerungen eines Rappers laut dem Urteil des Landgerichts Berlin gemeinhin nicht „für bare Münze“ genommen, die Klägerin hat sich zudem durch die Teilnahme an der TV-Sendung Big Brother freiwilligder Öffentlichkeit ausgeliefert und damit ihre Privatsphäre teilweise preisgegeben. Die Klägerin habe die angegriffenen Äußerungen gegenüber der Presse (Berliner Kurier, RTL) selbst wiederholt und dadurch überhaupt zu einer größeren Verbreitung beigetragen. Wegen der laut dem Urteil völlig überzogenen Klageforderung muss die Klägerin nun den Großteil der Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen.

Fundstellen: Landgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11, Pressemitteilung 58/12

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 08.11.2011, Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08, einstimmig  wegen Freiheitsentziehung und Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit verurteilt. Die zwei Beschwerdeführer waren im Juni 2007 zum G8-Gipfel in Heiligendamm  nahe Rostock gereist, um dort an den Demonstrationen teilzunehmen. In Rostock wurden sie auf einem Parkplatz vor einer Justizvollzugsanstalt kontrolliert. Bei der Kontrolle fanden die Polizisten Transparente mit den Aufschriften „free all now“ und „Freedom for all prisoners“ im Besitz der Beschwerdeführer. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer für fast 6 Tage mit der Begründung in Polizeigewahrsam genommen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in Freiheit Straftaten begehen würden. Das Amtsgericht Rostock bestätigte diese Maßnahme, da durch die Transparente belegt sei, dass die Beschwerdeführer zur Befreiung von Gefangenen aufrufen wollten. Das Landgericht Rostock und das Oberlandesgericht wiesen die von den Beschwerdeführern  eingelegten Rechtsmittel gegen die vorbeugenden Festnahmen umgehend zurück. Wobei selbst das Oberlandesgericht Rostock in seinem konventionswidrigen Beschluss vom 07.06.2007, Az. 3 W 83/07, in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) festhielt: „Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Aufschriften auf den Transparenten mehrdeutig sind.“ Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls abgelehnt, nachdem es das Bundesverfassungsgericht bereits  abgelehnt hatte, eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung herbeizuführen. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wurde später eingestellt. Als Rechtsgrundlage für die mehrtägige Ingewahrsamnahme diente § 55 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG-MV). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG-MV kann eine Person nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Nach dem nun ergangenen Kammerurteil des EGMR verstieß die Festnahme auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG-MV im konkreten Fall gegen Artikel 5 Abs. 1 und Art. 11  der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Artikel 5 Abs. 1 EMRK regelt das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Artikel 11 die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der EGMR hält die Ingewahrsamnahme für nicht notwendig, denn es hätte vollkommen ausgereicht, die Plakate zu beschlagnahmen. Das wäre auch auf Grundlage von  § 61 Abs. 1 SOG-MV möglich gewesen. Die vorbeugende Ingewahrsamnahme lediglich zum Zwecke mögliche künftige Straftaten zu verhindern, verstoße laut dem Urteil zudem auch deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 EGMR, weil dadurch in die geschützten Rechte der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Die mehrtägige Ingewahrsahmnahme mit dem weiteren Zweck, zu verhindern, dass die Beschwerdeführer ihre mitgeführten Transparente auf der Demonstration zeigen konnten, war zudem ein menschenrechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Beschwerdeführer beabsichtigten zulässiger Weise mit den Plakaten gegen das Sicherheitsmanagement der Polizei, insbesondere die hohe Zahl der Festnahmen, zu protestieren. Die Bundesrepublik muss nun je 3000,00 € Schadenersatz für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) an die Beschwerdeführer zahlen und deren Kosten in Höhe von je zirka 4.500 € ausgleichen (vgl. Art. 41 EGMR). Es ist schon einiger Maßen bestürzend, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1521/07 und 2 BvR 1520/07) der zu Unrecht Inhaftieren laut Urteil vom 08.11.2011 ohne Begründung am 06.08.2007 abgelehnt hat und erst der EGMR die Sache durch das einstimmig ergangene Urteil über vier Jahre nach der Grundrechtsverletzung wieder geraderücken muss.

Fundstellen: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 08.11.2011, „CASE OF SCHWABE AND M.G. v. GERMANY“, Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08 (Urteil in englischer Sprache); Presseerklärung vom 01.12.2011 (in deutscher Sprache);  Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 07.06.2007,  Az. 3 W 83/07 (welcher laut dem oben zitierten Urteil des EGMR gegen die EMRK verstößt)

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