Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel mit dem Inhalt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, umfasst nicht die Haftung wegen Vorsatzes. Entsprechende Ansprüche kann ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber weiterhin erfolgreich verfolgen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen Mobbing auf Schmerzensgeld verklagt. Sie wirft ihrem damaligem Vorgesetzen vor, dass er sie beleidigt und sexuell belästigt habe. Die Ausschlussklausel steht der Klage nicht entgegen, da man entweder davon auszugehen hat, dass die Klausel unwirksam ist oder dass mit der Ausschlussklausel die Vorsatzhaftung nicht geregelt werden sollte.
Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12, Pressemitteilung Nr. 42/13