Dem Hundehalter steht kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund bei einem Verkehrsunfall durch ein Kraftfahrzeug getötet wird, er kann lediglich materiellen Schadenersatz wie z. B. Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11. Der BGH stellte sogar fest, dass von einer Mitschuld des Hundehalters ausgegangen werden kann, wenn dessen Hund bei dem Unfall nicht angeleint war. Denn die Tiergefahr des freilaufenden Hundes kann bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge mitberücksichtigt werden. Im zu entscheidenden Fall machte die Hundehalterin geltend, dass der Verkehrsunfall, bei dem ihre Labradorhündin zu Tode kam, zu einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode geführt habe. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die u. a. über mehrere Monate medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Ihren Ungunsten, dass derartige Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung oder Tötung von Haustieren verursacht werden, zum allgemeinen Lebensrisiko zu zählen sind und Schmerzensgeldansprüche dadurch nicht zu begründet werden.
Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11; Allgemeine Informationen zum Hunderecht