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Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus darf die Bewerbung eines Pflegers nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser kein Kirchenmitglied ist. Das Arbeitsgericht Aalen hat laut Pressemitteilung vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verurteilt. Die Ablehnung des Intensivpflegers wegen der fehlenden Kirchenzughörigkeit stellt demnach eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen der Religion dar. Etwas anderes könne wegen der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen nur  bei der Stellenbesetzung im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich oder bei leitenden Aufgaben gelten.

Fundstellen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, Pressemitteilung vom 14.12.2012, Allgemeine Informationen zum (Anti-)diskriminierungsrecht

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, ist viel kritisiert worden. Das BAG hat in dem Urteil die im § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehene altersabhängige Staffelung von Urlaub für unwirksam erklärt.  Laut § 26 TVÖD steigt der Anspruch auf Jahresurlaub mit zunehmendem Alter von 26 (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) auf 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr an. Diese Diskriminierung wegen des Alters hat das BAG in der Weise beseitigt, dass es festgestellt hat, dass auch jüngere Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Urlaubstage haben. Der Urlaubsanspruch wird „nach oben“ angepasst, wie das BAG in seiner Presseerklärung vom 20.03.2012 mitgeteilt hat. Die gegen das Urteil vorgebrachte Kritik dürfte als unberechtigt anzusehen sein, denn mit dem Urteil setzt das BAG konsequent die Rechtsprechung des EUGH um, wonach das Antidiskriminierungsrecht auch auf Tarifverträge anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09), wie auch bereits ausführlich im Blogartikel vom 14.09.2011 „Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet: Antidiskriminierungsrecht findet auch auf Tarifverträge Anwendung“ dargestellt wurde.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, Pressemitteilung 22/12; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, entschieden, dass die gegenüber einem als Chemisch-Technischer Assistent angestellten Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Pharmaunternehmens wirksam war. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen dessen HIV-Infektion gekündigt. Der Arbeitnehmer befand sich noch in der Probezeit und wurde bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und Klage auf Entschädigungszahlung nach dem  allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beides lehnte das Arbeitsgericht ab. Eine HIV-Infektion sei keine Behinderung im Rechtssinne, die bei entsprechender Diskriminierung eine Entschädigungszahlung auslöse, der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wiederum greife erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers wies nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 13. Januar 2012, Az.  6 Sa 2159/11, ab. Das LAG schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin an. Danach konnte die Kündigung nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft werden, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten Anwendung finde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag aber nach Meinung des LAG nicht vor. Einem Pharmaunternehmen könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen.  Ob die Kündigung wegen einer Infektion mit dem HI-Virus eine Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG darstellt, ließ das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht dahinstehen, da ein etwaige Diskriminierung zumindest „wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt“ sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 6 Sa 2159/11, Presseerklärung vom 13.01.2012; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, Presseerkärung vom 05.08.2011; Allgemeine Informationen zum  Kündigungsschutz, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

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