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Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus darf die Bewerbung eines Pflegers nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser kein Kirchenmitglied ist. Das Arbeitsgericht Aalen hat laut Pressemitteilung vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verurteilt. Die Ablehnung des Intensivpflegers wegen der fehlenden Kirchenzughörigkeit stellt demnach eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen der Religion dar. Etwas anderes könne wegen der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen nur  bei der Stellenbesetzung im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich oder bei leitenden Aufgaben gelten.

Fundstellen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, Pressemitteilung vom 14.12.2012, Allgemeine Informationen zum (Anti-)diskriminierungsrecht

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen unerlaubter Diskriminierungen geltend machen. Dabei sind aber zwingend die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Außergerichtlich muss der Anspruch grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (vgl. § 15 Abs. 4 GG). Diese Frist verstößt laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.03.2012, Az. 8 AZT 160/11, nicht gegen höherrangiges Recht und muss daher beachtet werden. Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine angebliche Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen Behinderung, dieser hat seine Ansprüche aber nicht innerhalb der 2 Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens schriftlich geltend gemacht sondern erst einige Tage danach. Seine Klage wurde deshalb vom BAG abgewiesen.

Wurde die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung eingehalten, muss zudem danach innerhalb von 3 Monaten Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (vgl. § 61b ArbGG). Dabei können grundsätzlich Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu Entschädigungsansprüchen nach dem AGG führen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11, Pressemitteilung 21/12; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

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