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Entschädigungen zwischen 49.000 € und 73.000 € muss das Land Baden-Württemberg an ehemalige Sicherungsverwahrte als Wiedergutmachung zahlen. Nach den jetzt veröffentlichten Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe) vom 29.11.2012  waren die wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilten Personen zu lange nach Verbüßung der Freiheitsstrafe der Sicherungsverwahrung ausgesetzt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Inhaftierten ergeben sich nach dem Urteil unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Freiheit der Verwahrten entgegen Art. 5 Abs. 1 EMRK rechtswidrig beschränkt worden war. Die ausgeurteilte Entschädigung beträgt jeweils 500,00 EUR pro Monat.

Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat zwar zum Anordnungszeitpunkt der damaligen Rechtslage entsprochen und wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungskonform gehalten (vgl. Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“), das ändert aber am Entschädigungsanspruch der Inhaftierten nichts, da der Anspruch kein Verschulden der staatlichen Organe voraussetzt.

Fundstellen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 29.11.2012, Az. 12 U 60/12, 12 U 61/12, 12 U 62/12, 12 U 63/12, Pressemitteilung vom 30.11.2012, Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“

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