Ein Rechtsanwalt kann sich einer (versuchten) Nötigung strafbar machen, wenn er sich für anwaltliche Mahnschreiben hergibt, ohne die geltend gemachte Prüfung überhaupt selbst geprüft zu haben. Im vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13, entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Gewinnspieleintragungsdienstes einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf von mehreren Mahnschreiben beauftragt. Im weiteren Verlauf verschickte der Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes selbstständig aber in Kenntnis des Rechtsanwaltes Abmahnschreiben an diverse Kunden. In den Schreiben wurde vom Anwalt behauptet, dass er mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen beauftragt worden sei und er sich vorbehalte, bei Ausbleiben der Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen Betrugsverdachts vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes und dem Rechtsanwalt aber vereinbart worden, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen ebenso wie die Stellung von Strafanzeigen unterbleiben sollte. Aufgrund der versandten Mahnschreiben ging beim Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes eine Summe in Höhe von zirka 860.000,00 € ein, von denen der Rechtsanwalt einen Anteil von mindestens 139.690,33 € erhielt. Der Bundesgerichtshof wertete das Verhalten des Rechtsanwalts als versuchte Nötigung uns verurteilte ihn damit zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Anwalt konnte sich auch nicht mit der fehlenden Kenntnis herausreden, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Denn es sei sozial unerträglich, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hat, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Gerade in Anbetracht der derzeit durch das Land schwappende Abmahnwelle dürfte die Entscheidung von hohem Interesse sein.
Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13; Pressemitteilung Nr. 200/2013