Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12, entschieden, dass der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzuges ordentlich kündigen kann, ohne dass der Mieter mit zwei Monatsraten der Miete in Verzug zu sein braucht oder mit einem Betrag, der insgesamt zwei Monatsraten der Miete entspricht, in Verzug zu sein braucht. Die ordentliche Kündigung kann also bereits bei geringeren Zahlungsrückständen des Mieters ausgesprochen werden. Allerdings ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt, denn ein derartiger Zahlungsrückstand stellt bloß eine unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht dar.
Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12, Pressemitteilung Nr. 167/2012; Allgemeine Informationen zum Mietrecht