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BGH: Vermietung von Wohnungen an Touristen kann einen Mietmangel darstellen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11, zwar entschieden, dass die Vermietung von Nachbarswohnungen an Feriengäste und Touristen in einem Mietshaus nicht schon für sich genommen einen Mietmangel für die übrigen Mieter darstellen muss. Die Vermietung der Mietwohnungen als Ferienwohnungen kann aber als Mietmangel angesehen werden, wenn es dadurch zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt. Der Entscheidung waren die Urteile des Amtsgericht Mitte vom 7. April 2010, Az. 15 C 63/09, und des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011, Az. 63 S 240/10 vorangegangen, welche der BGH mit Urteil vom 29.02.2012 aufhob. Das Landgericht Berlin muss nun erneut entscheiden. Dabei wird es laut des Urteils des BGHs vorallem darauf ankommen, ob die Vermietung der Wohnungen an die Touristen zu stärkeren, nicht mehr als sozial adäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungen der übrigen Mieter geführt hat. Die Darlegungslast trägt der Mieter insofern, als er bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen den konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen muss. Eine Beschreibung, die die Art, die Tageszeiten, die Zeitdauer und die ungefähre Frequenz der Beeinträchtigungen angibt, ist dabei grundsätzlich ausreichend. Bei dem verhandelten Fall ging es um Wohnungen in Berlin-Mitte, dort tritt seit einiger Zeit vermehrt das Problem auf, dass Mietwohnungen als Ferienwohnungen an Touristen und Kurzurlauber statt an Mieter, die dort langfristig zu wohnen beabsichtigen, vermietet werden. Deshalb kann es durch Partygeräusche, Musik, Lärm, Müll usw. zu Belästigungen der verbliebenen Mieter kommen. Daher hat das Bezirksamt von Berlin-Mitte bereits vergeblich versucht, die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen zu untersage (vgl. „Berlin Mitte: Nutzungsuntersagung von Wohnungen als Ferienwohnungen gescheitert“ vom 26.01.2012).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 23.02.2012, Nr. 28/2012; Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11

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