Ausländer, die sich in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche aufhalten, sind nach dem Sozialgesetzbuch II vom Anspruch auf Hartz IV (Arbeitslosengeld 2) ausgeschlossen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun mit Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13, entschieden, dass der Ausschluss dann nicht mehr greift, wenn die EU-Ausländer seit über einem Jahr erfolglos versucht haben, eine Arbeitsstelle zu finden und die Arbeitssuche auch für die Zukunft objektiv nicht erfolgversprechend sei. Das Gericht sprach daher der rumänischen Familie, die seit 2009 in Gelsenkirchen von Kindergeld und dem Verkauf von Straßenzeitungen lebte, das Recht zu, Hartz-IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Damit hat das Landessozialgericht entschieden, dass EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ein Anspruch auf Hartz IV zusteht. Das Landessozialgericht hat mit dem Urteil allerdings nicht abschließend entscheiden, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger nicht ohnehin unwirksam ist. Das Bundessozialgericht hatte bereits mit Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn 28, im Rahmen der erfolgreichen Klage einer schwangeren Bulgarin bereits erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit dem geltenden EU-Recht geäußert (vgl. auch Blogartikel vom 15.01.2013: „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“).
Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13, Pressemitteilung vom 10.10.2013; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R