Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteilen vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen über die Verständigung (Deal) im Strafverfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich standhalten. Das Gericht betont, dass das Strafrecht auf dem Schuldgrundsatz, der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung beruht, welche sich aus der Menschenwürde bzw. dem Rechtsstaatsprinzip ableiten und somit Verfassungsrang besitzen und dass der Deal im Strafverfahren das Risiko birgt, dass dadurch diese Prinzipien verletzt werden könnten. Dieses Risiko lasse sich aber bei Einhaltung der Amtsaufklärungspflicht sowie der Transparenz-, Dokumentations- und Belehrungspflichten, die die Strafprozessordnung vorsieht, durch das entscheidende Gericht auf ein verfassungsgemäßes Maß reduzieren. Nur wenn das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, erhebliche Vollzugsdefizit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen zur Verständigung weiterhin anhalte, könne ein verfassungswidriger Zustand eintreten.
Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, Pressemitteilung Nr. 17/2013