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Zu den beschlossenen Gesetzesänderungen des Rehabilitierungsrechts gehört auch, dass im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung (oder als verfolgter Schüler oder Schülerin) ab dem 01.07.2025 eine Verfolgungsdauer von zwei Jahren ausreichen wird, um die monatlichen Ausgleichsleistungen (nach § 8 BerRehaG) zu erhalten. Zudem werden die Ausgleichsleistungen zum 01.07.2025 erhöht. Die Ausgleichsleistungen für (bedürftige) beruflich Verfolgte beträgt dann einheitlich 291,00 € monatlich. Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird zudem in Zukunft nicht mehr bei Renteneintritt abgesenkt. Für die Gewährung der Ausgleichsleistungen ist weiterhin eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage eine Anspruchsvoraussetzung, das Partnereinkommen bleibt in Zukunft bei der Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeitsprüfung -wie bei der Opferrente- aber unberücksichtigt.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744

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