Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Zu den beschlossenen Gesetzesänderungen des Rehabilitierungsrechts gehört auch, dass im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung (oder als verfolgter Schüler oder Schülerin) ab dem 01.07.2025 eine Verfolgungsdauer von zwei Jahren ausreichen wird, um die monatlichen Ausgleichsleistungen (nach § 8 BerRehaG) zu erhalten. Zudem werden die Ausgleichsleistungen zum 01.07.2025 erhöht. Die Ausgleichsleistungen für (bedürftige) beruflich Verfolgte beträgt dann einheitlich 291,00 € monatlich. Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird zudem in Zukunft nicht mehr bei Renteneintritt abgesenkt. Für die Gewährung der Ausgleichsleistungen ist weiterhin eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage eine Anspruchsvoraussetzung, das Partnereinkommen bleibt in Zukunft bei der Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeitsprüfung -wie bei der Opferrente- aber unberücksichtigt.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744

Der Bundestag hat am 24.10.2019 in dritter Lesung umfangreiche Änderungen an den Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht verabschiedet.

Danach wird eine Vermutung aufgestellt, dass die Unterbringungsanordnung in einem Kinderheim rechtsstaatswidrig war, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare der Zwangsumerziehung dienende Einrichtung stattfand. Dieselbe Vermutung gilt, wenn gleichzeitig mit der Unterbringung der Kinder rechtsstaatswidrige, freiheitsentziehende  Maßnahmen  gegen  die  Eltern oder Elternteile vollstreckt wurden. Es muss ein Sach- und Zeitzusammenhang bestehen.

Die Opferrente wird von 300,00 € monatlich auf 330,00 € erhöht. Die dafür notwendige Haftdauer wird von 180 Tagen auf 90 Tage halbiert! Verfolgte nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten statt 214,00 € monatlich nunmehr 240,00 € (bzw. für Rentner 180,00 € statt wie bisher 153,00 €).

Heimkinder, die wegen der rechtsstaatswidrigen Haft der Eltern ins Heim gekommen sind und nicht rehabilitiert wurden, weil sie nicht selbst verfolgt wurden, bekommen trotz einer negativen Rehabilitierungsentscheidung einen eigenen Anspruch auf die Opferrente (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Sie können nunmehr also direkt die Opferrente beantragen.

Die Antragsfristen werden gestrichen.

Für festgestellte Zersetzungsmaßnahmen, für die bisher keine Ausgleichsleistungen gezahlt wurden, wird eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.500,00 € eingeführt.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.10.2019

Zum Seitenanfang