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Der Bundestag hat am 30.01.2025 auch im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz mehrere Änderungen beschlossen. Für Betroffene, die infolge einer rehabilitierten Verwaltungsmaßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, soll in Zukunft beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet werden. Die Geltendmachung einer Beschädigtenversorgung soll hierdurch erleichtert werden. Das Bundesministerium der Justiz muss hierzu noch die Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung festlegen.

Die Einmalzahlung für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen in Höhe von 1.500,00 € können auch Betroffene erhalten, wenn die Zersetzungsmaßnahme gegen eine Person außerhalb des Staatsgebiets der DDR gerichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem Urteil vom 14.12.2023, Az. BVerwG 8 C 9.22 noch eben diese räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR angenommen. Mit der gesetzgeberischen Klarstellung können jetzt auch auf dem Gebiet der (alten) Bundesrepublik (oder anderswo) Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen Anspruch auf die entsprechende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung haben.

Opfer von Zwangsaussiedlungen in der DDR können zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 7.500,00 € erhalten. Bereits erbrachte Leistungen sind auf die neue Einmalzahlung nicht anzurechnen. Die Leistung ist -wie die Leistungen nach den anderen Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht (und dem Häftlingshilfegesetz)- einkommenssteuerfrei. Die Änderungen werden ab dem 01.07.2025 Gesetzeskraft erlangen.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744

Der Bundestag hat am 24.10.2019 in dritter Lesung umfangreiche Änderungen an den Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht verabschiedet.

Danach wird eine Vermutung aufgestellt, dass die Unterbringungsanordnung in einem Kinderheim rechtsstaatswidrig war, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare der Zwangsumerziehung dienende Einrichtung stattfand. Dieselbe Vermutung gilt, wenn gleichzeitig mit der Unterbringung der Kinder rechtsstaatswidrige, freiheitsentziehende  Maßnahmen  gegen  die  Eltern oder Elternteile vollstreckt wurden. Es muss ein Sach- und Zeitzusammenhang bestehen.

Die Opferrente wird von 300,00 € monatlich auf 330,00 € erhöht. Die dafür notwendige Haftdauer wird von 180 Tagen auf 90 Tage halbiert! Verfolgte nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten statt 214,00 € monatlich nunmehr 240,00 € (bzw. für Rentner 180,00 € statt wie bisher 153,00 €).

Heimkinder, die wegen der rechtsstaatswidrigen Haft der Eltern ins Heim gekommen sind und nicht rehabilitiert wurden, weil sie nicht selbst verfolgt wurden, bekommen trotz einer negativen Rehabilitierungsentscheidung einen eigenen Anspruch auf die Opferrente (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Sie können nunmehr also direkt die Opferrente beantragen.

Die Antragsfristen werden gestrichen.

Für festgestellte Zersetzungsmaßnahmen, für die bisher keine Ausgleichsleistungen gezahlt wurden, wird eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.500,00 € eingeführt.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.10.2019

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