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Der Bundestag hat am 30.01.2025 auch im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz mehrere Änderungen beschlossen. Für Betroffene, die infolge einer rehabilitierten Verwaltungsmaßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, soll in Zukunft beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet werden. Die Geltendmachung einer Beschädigtenversorgung soll hierdurch erleichtert werden. Das Bundesministerium der Justiz muss hierzu noch die Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung festlegen.

Die Einmalzahlung für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen in Höhe von 1.500,00 € können auch Betroffene erhalten, wenn die Zersetzungsmaßnahme gegen eine Person außerhalb des Staatsgebiets der DDR gerichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem Urteil vom 14.12.2023, Az. BVerwG 8 C 9.22 noch eben diese räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR angenommen. Mit der gesetzgeberischen Klarstellung können jetzt auch auf dem Gebiet der (alten) Bundesrepublik (oder anderswo) Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen Anspruch auf die entsprechende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung haben.

Opfer von Zwangsaussiedlungen in der DDR können zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 7.500,00 € erhalten. Bereits erbrachte Leistungen sind auf die neue Einmalzahlung nicht anzurechnen. Die Leistung ist -wie die Leistungen nach den anderen Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht (und dem Häftlingshilfegesetz)- einkommenssteuerfrei. Die Änderungen werden ab dem 01.07.2025 Gesetzeskraft erlangen.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744

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