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Noch vor den Neuwahlen am 23.02.2025 will der Bundestag Änderungen in den Rehabilitierungsgesetzen für Opfer von DDR-Unrecht verabschieden, dies geht aus  einer Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur vom 21.01.2025 hervor. Zudem hatte u. a. Zeit Online hierüber am 21.01.2025 berichtet. Danach sollen sich die Fraktionen von SPD, CDU / CSU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP geeinigt haben, dass die sogenannte Opferrente von monatlich 330,00 € auf 400,00 € erhöht wird und dann jährlich automatisch ansteigen soll. Die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte sollen ebenfalls erhöht werden. Die Gewährung der Opferrente soll zudem nicht mehr -wie bisher- an die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen geknüpft sein.

Die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden im Rahmen der Beschädigtenversorgung soll zudem erleichtert werden. Es soll eine kriterienbasierten Vermutungsregelung bei der Anerkennung der Gesundheitsschäden eingeführt werden. Hierdurch soll die Anerkennung der entsprechenden Gesundheitsschäden wie z. B. einer Angststörung oder einer Posttraumatischen Belastungsstörung erleichtert werden, da der ursächliche Zusammenhang in diesen Fällen als gegeben vorausgesetzt werden soll.

Fundstellen: Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur, Pressemitteilung vom 21.01.2025; ZEIT ONLINE, Artikel vom 21.01.2025 „SED-Diktatur: Bundestag Hilfen für DDR-Verfolgte ausbauen“


Update vom 29.01.2025: Rechtsausschuss stimmt Gesetzesentwurf zu

Der Rechtsausschuss hat den  „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) der Bundesregierung in erheblich geänderter Fassung einstimmig angenommen. Danach soll die Erhöhung der Opferrente auf 400,00 € und der Ausgleichsleistungen auf 291,00 € zum 01.07.2025 kommen.

Die Bedürftigkeit soll als Anspruchsvoraussetzung der sogenannten Opferrente wegfallen. Zudem soll ein Zweitantragsrecht für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren eingeführt werden. Der Bundestag wird sich am 30.01.2025 abschließend mit dem geänderten Gesetzentwurf befassen.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Kurzmeldung „Erhebliche Verbesserungen für SED-Opfer beschlossen“ vom 29.01.2025; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 09.09.2024, Drucksache 20/12789


Nachtrag: Änderungen vom Bundestag am 30.01.2025 beschlossen

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung am 30.01.2025 beschlossen. Die Opferrente und die Ausgleichsleistungen werden demnach ab Juli erhöht und für die Zukunft dynamisiert. Die Opferrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Betroffenen abhängig. Zudem wurde klargestellt, dass den Betroffenen ein Zweitantragsrecht nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zusteht. Die Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden wird erleichtert.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744; Mitteilung des Deutschen Bundestages: „Bundestag beschließt weit­reichende Ver­besserungen für SED-Opfer“

Die gesetzliche Vermutung der politischen Verfolgung und des sachfremden Einweisungsgrundes für Spezialheime und Jugendwerkhöfe beschäftigt weiterhin die Gerichte. In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um die Rehabilitierung eines Heimkindes, welches in einem Spezialkinderheim untergebracht worden war.

Das Landgericht Potsdam konnte die Gründe der Einweisung nicht mehr vollständig aufzuklären, da die Unterlagen aus dem Anordnungsverfahren nicht mehr auffindbar waren. Aus zwei Schulzeugnissen aus der Zeit vor der Einweisung ging zwar hervor, dass die Betroffene Schwierigkeiten habe die schulischen und außerschulischen Aufgaben zu erfüllen und dass sie im Unterricht störe. Sie habe erhebliche Fehlzeiten in der Schule, sie habe im Schuljahr an 80 Tagen gefehlt, wovon 74 Tage unentschuldigt waren. Die schulischen Leistungen wurden dagegen mit Noten zwischen „genügend“ und „sehr gut“ bewertet.

Das Landgericht konnte keine spezifischen Umstände erkennen, die gerade die Unterbringung im Spezialheim gerechtfertigt hätte. Es kämen auch Gründe für die Heimeinweisung in Betracht, die nicht allein in der Person der betroffenen Antragstellerin gelegen haben. Das Landgericht rehabilitierte die Betroffene daher für die Zeit der Unterbringung im Spezialkinderheim.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, um zu klären, ob eine massive Verletzung der Schulpflicht als Tatsache anzuerkennen ist, die die gesetzliche Vermutung der politischen Verfolgung oder die Vermutung eines sachfremden Einweisungsmotivs aus § 10 Abs. 3 StrRehaG widerlegt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verneinte diese Frage in dem Beschluss vom 07.01.2021, da im vorliegenden Fall nicht positiv festgestellt werden konnte, dass die Heimeinweisung fürsorglich bedingt war. Hierfür hätte das Landgericht nämlich auch feststellen müssen, dass die Unterbringung im Normalkinderheim nicht ausreichend gewesen wäre.

Fundstellen: Landgericht Potsdam, Beschluss vom 22.06.2020, Az. 2 Reha 15/18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.01.2021, Az. 2 Reha 15/20

Der Bundestag hat am 24.10.2019 in dritter Lesung umfangreiche Änderungen an den Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht verabschiedet.

Danach wird eine Vermutung aufgestellt, dass die Unterbringungsanordnung in einem Kinderheim rechtsstaatswidrig war, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare der Zwangsumerziehung dienende Einrichtung stattfand. Dieselbe Vermutung gilt, wenn gleichzeitig mit der Unterbringung der Kinder rechtsstaatswidrige, freiheitsentziehende  Maßnahmen  gegen  die  Eltern oder Elternteile vollstreckt wurden. Es muss ein Sach- und Zeitzusammenhang bestehen.

Die Opferrente wird von 300,00 € monatlich auf 330,00 € erhöht. Die dafür notwendige Haftdauer wird von 180 Tagen auf 90 Tage halbiert! Verfolgte nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten statt 214,00 € monatlich nunmehr 240,00 € (bzw. für Rentner 180,00 € statt wie bisher 153,00 €).

Heimkinder, die wegen der rechtsstaatswidrigen Haft der Eltern ins Heim gekommen sind und nicht rehabilitiert wurden, weil sie nicht selbst verfolgt wurden, bekommen trotz einer negativen Rehabilitierungsentscheidung einen eigenen Anspruch auf die Opferrente (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Sie können nunmehr also direkt die Opferrente beantragen.

Die Antragsfristen werden gestrichen.

Für festgestellte Zersetzungsmaßnahmen, für die bisher keine Ausgleichsleistungen gezahlt wurden, wird eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.500,00 € eingeführt.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.10.2019

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