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Eine Betriebsratswahl kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz für ungültig erklärt werden. Einen solcher Verstoß ist gegeben, wenn tatsächlich mehr Stimmen abgegeben worden sind als in den Stimmabgabenlisten vermerkt wurde und die Möglichkeit besteht, dass sich die Differenz sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war bei der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover eine Differenz von 105 abgegebenen Wahlzetteln und vermerkten Stimmabgaben festgestellt worden, daraufhin hatten neun wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl angefochten und bekamen nun vom Bundesarbeitsgericht Recht.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, Pressemitteilung Nr. 38/13

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12,ein langjähriges Betriebsratsmitglied eines Unfallkrankenhauses aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.  Der ausgeschlossene Arbeitnehmer konnte auf das Personalinformationssystem einschließlich der elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zugreifen und machte davon in einem erheblichen Umfang unbefugt Gebrauch. Darin sah das Gericht eine derart grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, dass es dem Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat stattgab. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung durch das Gericht beantragt. Dies lehnte das Gericht aber mit dem Beschluss ab, da die Verstöße gegen das Datenschutzrecht zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien und damit vorrangig gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und nur nachrangig gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer verstoßen worden sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12, Pressemitteilung Nr. 43/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, die Betriebsratswahlen eines privaten Unternehmens für unwirksam erklärt, weil das das passive Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes missachtet worden war. In dem Betrieb des privaten Unternehmens waren auch 300 angestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Fälschlicher Weise hielt der Wahlvorstand diese Arbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen nicht für wählbar . Die dagegen erhobene Wahlanfechtung einer Gewerkschaft hatte nun Erfolg, denn nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit können auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in keinem Arbeitsverhältnis zum privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, in den Betriebsrat gewählt werden, wenn sie in den Betrieb des Privatunternehmens eingegliedert sind. Nichts anderes gilt im Übrigen für Beamte, Soldaten und Auszubildende im öffentlichen Dienst (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, Pressemitteilung Nr. 58/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

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