Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12,ein langjähriges Betriebsratsmitglied eines Unfallkrankenhauses aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Der ausgeschlossene Arbeitnehmer konnte auf das Personalinformationssystem einschließlich der elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zugreifen und machte davon in einem erheblichen Umfang unbefugt Gebrauch. Darin sah das Gericht eine derart grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, dass es dem Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat stattgab. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung durch das Gericht beantragt. Dies lehnte das Gericht aber mit dem Beschluss ab, da die Verstöße gegen das Datenschutzrecht zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien und damit vorrangig gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und nur nachrangig gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer verstoßen worden sei.
Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12, Pressemitteilung Nr. 43/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht