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Die medsonet, die sich selbst als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste sah, war nicht tariffähig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12. Damit steht fest, dass medsonet keine rechtsgültigen Tarifverträge abschließen konnte. Denn die medsonet, die im christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) Mitglied ist, verfügt über keine hinreichende Mitgliederzahl. Eine Gewerkschaft muss aber eine gewisse Mindestanzahl an Mitgliedern haben (Tarifmächtigkeit). Eine Gewerkschaft muss nämlich ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können. Dafür ist eine durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation zwingend erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11). Die geschlossenen Tarifverträge der medsonet sind demnach  unwirksam. Von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürften vor allem Beschäftigte in Privatkliniken betroffen sein, da die medsonet mit dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) einen Bundesmanteltarifvertrag geschlossen hatte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12, Pressemitteilung Nr. 36/13; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11; Arbeitsgerichts Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10

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