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Die medsonet, die sich selbst als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste sah, war nicht tariffähig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12. Damit steht fest, dass medsonet keine rechtsgültigen Tarifverträge abschließen konnte. Denn die medsonet, die im christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) Mitglied ist, verfügt über keine hinreichende Mitgliederzahl. Eine Gewerkschaft muss aber eine gewisse Mindestanzahl an Mitgliedern haben (Tarifmächtigkeit). Eine Gewerkschaft muss nämlich ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können. Dafür ist eine durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation zwingend erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11). Die geschlossenen Tarifverträge der medsonet sind demnach  unwirksam. Von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürften vor allem Beschäftigte in Privatkliniken betroffen sein, da die medsonet mit dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) einen Bundesmanteltarifvertrag geschlossen hatte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12, Pressemitteilung Nr. 36/13; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11; Arbeitsgerichts Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10

Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10, entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011). Die CGZP hatte mit der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, die u. a. vom Grundsatz des Equal-Pay (gleicher Lohn) und Equal-Treatment  (Gleichbehandlung) für Leiharbeitnehmer zu deren Ungunsten abwichen. Laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2012 hatte der Rechtsnachfolger des AMP dort Klage auf Feststellung eingereicht, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge der AMP rechtswirksam seien. Diese Klage hat das Arbeitsgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, als unzulässig abgewiesen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist eine endgültige Entscheidung allerdings in der Sache nicht gefallen. Es spricht zwar vieles dafür, dass die geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und die Leiharbeiter u. a. den Differenzbetrag zum höheren Lohn vergleichbarer, fest angestellter Arbeitnehmer einklagen können. Die Leiharbeitnehmer müssen aber im Zweifel auch weiterhin die Unwirksamkeit des jeweiligen Tarifvertrags in einem Rechtsstreit vortragen und belegen.

Fundstelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, Presseerklärung vom 10.01.2012; Blogartikel vom 04.10.2011, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit und zum Tarifrecht

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