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Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD ist mittlerweile unterzeichnet worden. Es lohnt daher ein genauer Blick darauf, was die Regierungsparteien in der kommenden Legislaturperiode vorhaben. Die Parteien haben sich einiges vorgenommen, was sie im Arbeitsrecht verändern wollen:

1.) Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohnstundenlohn von 8,50 €. Allerdings können Regelungen in Tarifverträgen von dem Mindestlohn noch bis zum 01.01.2017 abweichen. Der Koalitionsvertrag sieht auch bereits Ausnahmeregeln für ehrenamtliche Minijobs vor. Der Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll auf alle Branchen ausgeweitet werden. Zudem sollen die Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (nach dem Tarifvertragsgesetz) reduziert werden, was die Einführung eines branchenspezifischen, höheren Mindestlohnes erleichtert. In Zukunft soll bereits ein besonderes öffentliches Interesse ausreichen um einen Tariflohn für allgemeinverbindlich zu erklären.

2.) Werkverträge

Der Missbrauch von Werkverträgen soll dadurch erschwert werden, dass „die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden.

3.) Leiharbeit

In der Leiharbeit soll eine Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten gesetzlich festlegt werden. Spannend dürfte allerdings werden, welche Folge die Koalitionsparteien an eine längere Arbeitnehmerüberlassung knüpfen, dazu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus. Derzeit sieht das Arbeitsrecht überhaupt keine Sanktion bei einem dauernden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor, wie es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, noch einmal ausdrücklich festgestellt hat. Leiharbeitnehmer sollen zudem spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Leiharbeiter sollen nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen.

4.) Teilzeitarbeit

Es soll ein Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit eingeführt werden, Arbeitnehmer sollen nach einer zeitlich begrenzten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Rückkehrrecht zur Vollzeit erhalten.

5.) Tarifeinheit

Kurios wird es im Koalitionsvertrag im Hinblick auf die Tarifautonomie. Einerseits steht ganz am Anfang des Kapitels „Modernes Arbeitsrecht“, dass die Tarifautonomie gestärkt werden soll, andererseits nehmen sich die Regierungsparteien vor, den Koalitions- und Tarifpluralismus einzuschränken. Der Grundsatz der Tarifeinheit soll in den Betrieben (wieder) eingeführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte demgegenüber mehrfach wiederholt, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10). Insoweit dürfte es interessant werden, wie die Koalitionspartner diesen Punkt gesetzgeberisch umsetzen wollen. Zumal das Bundesarbeitsgericht hat Hinblick auf den Grundsatz der Tarifeinheit auch verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Grundgesetz) geäußert hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Danach stellt die Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglieds dar. Es bleibt offen, was die Koalitionspartner mit der folgenden Formulierung des Koalitionsvertrages im Sinn haben: „Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.“ Möglicher Weise ist die Passage so zu deuten, dass die Einschränkung der Koalitionsfreiheit oder des Streikrechts (für kleinere Gewerkschaften) im Grundgesetz verankert werden soll.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, Pressemitteilung Nr. 73/13; Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), Pressemitteilung Nr. 09/10; Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10, Pressemitteilung Nr. 46/10

Ein Leiharbeitnehmer kann sich unter Umständen erfolgreich beim entleihenden Unternehmen einklagen, wenn ihm von der Leiharbeitsfirma gekündigt wird. Das geht aus den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.07.2013, Az. 3 Sa 1749/12 und des ursprünglichen Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2012, Az. 6 Ca 1016/12 hervor. Der dortige Kläger war über einen Werkvertrag bei einem entleihenden Betrieb tätig. Schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten im Wareneingang, in der Poststelle sowie mit Hausmeistertätigkeiten betraut. Ihm wurde nach zirka 4 Jahren von der Leiharbeitsfirma gekündigt. Dagegen erhob er Klage gegen den entleihenden und gegen den verleihenden Betrieb u. a. auf Schadensersatz und die Feststellung, dass ein  Arbeitsverhältnis zum entleihenden Betrieb, einer Tochterfirma des Bertelsmann-Konzerns, unbefristet fortbesteht. Die Leiharbeitsfirma verfügte nämlich über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Der Kläger machte geltend, dass zudem kein wirksamer Werkvertrag vorgelegen habe, da er vollständig in die Betriebsorganisation des entleihenden Betriebes eingegliedert war. Die Ausübung des Weisungsrechts oblag zudem faktisch dem entleihenden Betrieb. Der Kläger erhielt in beiden Instanzen Recht, beide Gerichte gingen einer aufgrund einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Umstände folgend davon aus, dass unzulässige Leiharbeit vorgelegen habe. Entscheiden war, dass die Leiharbeitsfirma nicht über die notwendige Genehmigung verfügte, weshalb aufgrund gesetzlicher Fiktion davon auszugehen war, dass zwischen dem entleihenden Betrieb und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Der entleihende Betrieb muss den Arbeitnehmer nun weiter beschäftigen. Entscheidend ist dabei für die rechtliche Einordnung des Vertrages dessen Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder die Bezeichnung des Vertrages, im Zweifelsfalle muss auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages abgestellt werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2013, Az. 3 Sa 1749/12, Pressemitteilung vom 24.07.2013, Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 05.12.2012, Az. 6 Ca 1016/12

Der Betriebsrat des entleihenden Unternehmens muss vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern beteiligt werden. Der Betriebsrat kann die Zustimmung ablehnen, wenn die Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden sollen. Das geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 91/11, hervor. Demnach kann der Arbeitgeber die Zustimmung zu dem Dauereinsatz von Leiharbeitern auch nicht gerichtlich erzwingen. Das Verbot des dauerhaften Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist nämlich als verbindlicher Rechtssatz anzusehen, der zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer dienen und zum anderen die Aufspaltung der Belegschaft in Stammbelegschaft und Leiharbeiter verhindern soll.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 91/11, Pressemitteilung Nr. 46/13

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit den Urteilen vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, die wesentlichen noch offenen Rechtsfragen, die aus der fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) entstanden sind, geklärt (vgl. auch Blogartikel: „Leiharbeit – Equal Pay – Tariffähigkeit der CGZP“ vom 04.10.2011, „AMP und CGZP, neues Urteil zur Leiharbeit“ vom 10.01.2012 und „Zeitarbeit: Arbeitgeber darf nicht auf Wirksamkeit von Tarifvertrag vertrauen“ vom 14.05.2012).

Im Anschluss an die vom BAG mit Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10, festgestellte Tarifunfähigkeit der CGZP  waren noch einige Einzelfragen offen geblieben. Nun hat das BAG entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Leiharbeitnehmer, die aufgrund der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge einen geringeren Lohn als Stammbeschäftigte erhalten hatten, eine Nachzahlung der Differenz einklagen können (Differenzlohn). Grundsätzlich gilt das Gebot des gleichen Lohns für gleiche Arbeit (Equal-Pay), von dem aber durch wirksame (!) Tarifverträge abgewichen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr endgültig festgestellt, dass die von CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und den betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung des Differenzlohnes zusteht. Die Arbeitgeber können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Verweisung im Arbeitsvertrag auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) anstatt auf die CGZP-Tarifverträge ist wegen der fehlenden Transparenz  ebenfalls regelmäßig unwirksam. Einzelvertragliche Ausschlussfristen müssen nur dann beachtet werden, wenn sie wirksam zustande gekommen sind, die Ausschlussfrist muss beispielsweise mindestens 3 Monate betragen. Im Ergebnis dürfte einer erhebliche Anzahl von Leiharbeitnehmern noch Lohnnachzahlungsansprüche zustehen.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, Pressemitteilung Nr. 17/13; Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10

Leiharbeitnehmer zählen bei der Berechnung der Größe eines Betriebes dann mit, wenn deren Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12. Die Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist für die Frage von entscheidender Bedeutung, ob ein entlassener Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Denn es müssen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb angestellt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung finden kann. Leiharbeitnehmer stehen rechtlich in keinem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, sondern zu dem Leiharbeitsunternehmen, dass sie verleiht (vgl. aber Blogartikel vom 10.01.2013: „Rechtsmissbrauch: Konzerneigenes Verleihunternehmen für Leiharbeiter“). Das fehlende Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters zum Entleihunternehmen spielt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber ohnehin keine Rolle bei der Antwort auf die Frage, ob ein Kleinbetrieb vorliegt oder nicht. Das Gericht hat insoweit Rechtsklarheit geschaffen, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eigene und entliehene Arbeitnehmer zur Berechnung der Personalstärke eines Betriebes addiert werden.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12, Pressemitteilung Nr. 06/13, Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutzrecht und zur Leiharbeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2013, Az. 7 Sa 1182/12, laut der Pressemitteilung vom selben Tag entschieden, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) dann unzulässig ist, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. In einem solchen Fall entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, der Arbeitnehmer kann sich also mit seinen Ansprüchen direkt an das entleihende Unternehmen wenden. Dieses kann ihn dann nicht einfach an die Leiharbeitsfirma verweisen. In einem solchen Fall können etliche vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und dem ursprünglichen Leiharbeitgeber als unwirksam anzusehen sein, weil sie wie z. B. die Befristung an Formvorschriften gebunden sind. Der Meinungsstand der Gerichte ist allerdings noch uneinheitlich, eine andere Kammer des Landgerichts Berlin-Brandenburg hatte noch am 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, entschieden, dass selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter nicht nur vorübergehend erfolge, kein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande komme könne. Das gelte selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätzen erfolge, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden seien. Beide Fälle betrafen Krankenhauspersonal. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Meinungsstreit bisher noch nicht gefallen.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az. 15 Sa 1635/12, Urteil vom 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, Pressemitteilung Nr. 01/13, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Seit dem 01.11.2012 hat sich der Mindeststundenlohn für alle in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer von 7,01 € in den neuen Ländern auf 7,50 € und in den übrigen Bundesländern von 7,89 € auf 8,19 € erhöht.

Fundstellen: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2011; Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit vom 09.03.2010 und 30.04.2010; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) schafft endlich Rechtsklarheit, was die Ansprüche von Leiharbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber angeht. Wie berichtet hat die „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen, die vom Prinzip des gleichen Lohns für Stammarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer („equal-pay“) zum Nachteil der Letztgenannten abwichen. Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile festgestellt, dass die CGZP im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als nicht tariffähig anzusehen war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011:„Leiharbeit – Equal Pay – Tariffähigkeit der CGZP“; Blogartikel vom 10.01.2012: „AMP und CGZP, neues Urteil zur Leiharbeit“; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10). Das LSG NRW hat nun laut Pressemitteilung des Gerichts vom 11.05.2012 mit Beschluss vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER, entschieden, dass sich die Arbeitgeber auch keinen Vertrauensschutz in der Weise genießen, dass sie sich auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Tarifverträge  verlassen durften. Das gilt selbst dann, wenn die Rentenversicherungen zuvor Betriebsprüfungen durchgeführt und nichts zu beanstanden hatte. Die Arbeitgeber müssen nun grundsätzlich den zu wenig gezahlten Lohn sowie die entsprechenden Sozialabgaben nachbezahlen.

Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER, Pressemitteilung vom 11.05.2012; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10, entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011). Die CGZP hatte mit der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, die u. a. vom Grundsatz des Equal-Pay (gleicher Lohn) und Equal-Treatment  (Gleichbehandlung) für Leiharbeitnehmer zu deren Ungunsten abwichen. Laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2012 hatte der Rechtsnachfolger des AMP dort Klage auf Feststellung eingereicht, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge der AMP rechtswirksam seien. Diese Klage hat das Arbeitsgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, als unzulässig abgewiesen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist eine endgültige Entscheidung allerdings in der Sache nicht gefallen. Es spricht zwar vieles dafür, dass die geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und die Leiharbeiter u. a. den Differenzbetrag zum höheren Lohn vergleichbarer, fest angestellter Arbeitnehmer einklagen können. Die Leiharbeitnehmer müssen aber im Zweifel auch weiterhin die Unwirksamkeit des jeweiligen Tarifvertrags in einem Rechtsstreit vortragen und belegen.

Fundstelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, Presseerklärung vom 10.01.2012; Blogartikel vom 04.10.2011, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit und zum Tarifrecht

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