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Der Koalitionsvertrag sieht für das Arbeitsrecht eine ganze Reihe von Neuerungen vor. Die Koalition aus SPD, FDP und Grünen hat sich auf die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,00 € pro Stunde geeinigt. Flexible Arbeitszeitmodelle sollen ermöglicht werden. Experimentierräume sollen auch die begrenzte Möglichkeit zur Abweichung hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit vorsehen. Das Homeoffice soll als eine Möglichkeit der Mobilen Arbeit rechtlich von der Telearbeit und dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung abgegrenzt werden. Coworking-Spaces werden begrüßt. Es soll einen  Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice geben. Der Arbeitgeber darf den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Arbeit im Homeoffice nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ablehnen.

Die Midi-Job-Grenze wird auf 1.600,00 € erhöht. Die Minijob-Grenze wird sich zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und damit auf 520,00 € monatlich erhöht werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts soll bei den Mini-Jobs stärker kontrolliert werden.

Im öffentlichen Dienst soll (endlich) die Möglichkeit der Haushaltsbefristung abgeschafft werden. Sachgrundlose Befristungen will der Bund als Arbeitgeber Schritt für Schritt abbauen. Kettenbefristungen (mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber) sollen auf sechs Jahre befristet werden, wobei in Ausnahmefällen ein Überschreiten dieser Höchstdauer weiterhin möglich sein soll.

Für Saisonbeschäftigte soll für den vollen Krankenversicherungsschutz ab dem ersten Tag der Beschäftigung gesorgt werden.

Online-Betriebsratswahlen sollen erprobt werden. Betriebsräte sollen selbst entscheiden können, ob sie analog oder digital arbeiten wollen. Die Staatsanwaltschaft soll die Straftat der Behinderung der demokratischen Mitbestimmung aus dem Betriebsverfassungsgesetz in Zukunft von Amts wegen aufklären müssen (und nicht wie bisher nur auf Antrag tätig werden).

Die Weiter- und Fortbildung soll unterstützt werden. Es soll hier einer Erweiterung des Bafögs für die Weiterbildung geben. Ein Qualifizierungsgeld, das an das Kurzarbeitergeld angelehnt ist, soll eingeführt werden. Für Arbeitslose soll klargestellt werden, dass die Vermittlung in Arbeit keinen Vorrang vor einer beruflichen Aus- und Weiterbildung hat. Durch ein Weiterbildungsgeld von 150,00 € monatlich soll ein wirksamer Anreiz zur Weiterbildung für alle Arbeitslosen entstehen.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vom 24.11.2021

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD ist mittlerweile unterzeichnet worden. Es lohnt daher ein genauer Blick darauf, was die Regierungsparteien in der kommenden Legislaturperiode vorhaben. Die Parteien haben sich einiges vorgenommen, was sie im Arbeitsrecht verändern wollen:

1.) Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohnstundenlohn von 8,50 €. Allerdings können Regelungen in Tarifverträgen von dem Mindestlohn noch bis zum 01.01.2017 abweichen. Der Koalitionsvertrag sieht auch bereits Ausnahmeregeln für ehrenamtliche Minijobs vor. Der Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll auf alle Branchen ausgeweitet werden. Zudem sollen die Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (nach dem Tarifvertragsgesetz) reduziert werden, was die Einführung eines branchenspezifischen, höheren Mindestlohnes erleichtert. In Zukunft soll bereits ein besonderes öffentliches Interesse ausreichen um einen Tariflohn für allgemeinverbindlich zu erklären.

2.) Werkverträge

Der Missbrauch von Werkverträgen soll dadurch erschwert werden, dass „die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden.

3.) Leiharbeit

In der Leiharbeit soll eine Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten gesetzlich festlegt werden. Spannend dürfte allerdings werden, welche Folge die Koalitionsparteien an eine längere Arbeitnehmerüberlassung knüpfen, dazu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus. Derzeit sieht das Arbeitsrecht überhaupt keine Sanktion bei einem dauernden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor, wie es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, noch einmal ausdrücklich festgestellt hat. Leiharbeitnehmer sollen zudem spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Leiharbeiter sollen nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen.

4.) Teilzeitarbeit

Es soll ein Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit eingeführt werden, Arbeitnehmer sollen nach einer zeitlich begrenzten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Rückkehrrecht zur Vollzeit erhalten.

5.) Tarifeinheit

Kurios wird es im Koalitionsvertrag im Hinblick auf die Tarifautonomie. Einerseits steht ganz am Anfang des Kapitels „Modernes Arbeitsrecht“, dass die Tarifautonomie gestärkt werden soll, andererseits nehmen sich die Regierungsparteien vor, den Koalitions- und Tarifpluralismus einzuschränken. Der Grundsatz der Tarifeinheit soll in den Betrieben (wieder) eingeführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte demgegenüber mehrfach wiederholt, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10). Insoweit dürfte es interessant werden, wie die Koalitionspartner diesen Punkt gesetzgeberisch umsetzen wollen. Zumal das Bundesarbeitsgericht hat Hinblick auf den Grundsatz der Tarifeinheit auch verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Grundgesetz) geäußert hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Danach stellt die Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglieds dar. Es bleibt offen, was die Koalitionspartner mit der folgenden Formulierung des Koalitionsvertrages im Sinn haben: „Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.“ Möglicher Weise ist die Passage so zu deuten, dass die Einschränkung der Koalitionsfreiheit oder des Streikrechts (für kleinere Gewerkschaften) im Grundgesetz verankert werden soll.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, Pressemitteilung Nr. 73/13; Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), Pressemitteilung Nr. 09/10; Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10, Pressemitteilung Nr. 46/10

Seit dem 01.11.2012 hat sich der Mindeststundenlohn für alle in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer von 7,01 € in den neuen Ländern auf 7,50 € und in den übrigen Bundesländern von 7,89 € auf 8,19 € erhöht.

Fundstellen: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2011; Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit vom 09.03.2010 und 30.04.2010; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.09.2012, Az. S 73 KR 1505/10, entschieden, dass Toilettenfrauen der Mindestlohn nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk zusteht. Der allgemeinverbindliche, tarifliche Mindestlohn betrug 7,87 € pro Stunde ab dem Jahr 2005 und 8,15 € ab dem Jahr 2008, der klagende Betrieb hatte in diesen Jahren aber nur einen Lohn zwischen 3,60 € und 4,50 € die Stunde gezahlt. Die Rentenversicherung forderte nun Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum nach, wogegen sich die Reinigungsfirma mit der Klage beim Sozialgericht gewandt hat. Sie argumentierte, dass nicht die Reinigungsdienst sondern die Trinkgeldaufsicht im Vordergrund der Tätigkeit der Angestellten gestanden habe, der Anwendungsbereich des Tarifvertrags sei daher nicht gegeben. Dem widersprach nun das Sozialgericht Berlin, der Betrieb habe überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht, daher ist der Tarifvertrag einschlägig, neben der Inhalte und Aufgabenzuweisungen der Verträge des klagenden Betriebs mit den Auftraggebern ergibt sich das auch aus dem Geschäftsmodell des Betriebs selbst. Denn der Betrieb wird ganz vorrangig über die Einnahme freiwilliger Trinkgelder finanziert, die Trinkgelder werden wiederum vom Kunden aber ganz überwiegend zur Honorierung von mühevollen Reinigungsleistungen erbracht. Demnach liegt der Schwerpunkt des Betriebs auf den erbrachten Reinigungsarbeiten. Das Sozialgericht weist am Ende des Urteils zudem zutreffend darauf hin, dass die gezahlten Löhne des Reinigungsbetriebs evident sittenwidrig zu niedrig seien. Die Firma muss nun über 100.000 Euro Versicherungsbeiträge nachzahlen, zudem dürften Nachforderungen der beschäftigten Toilettenfrauen auf den Reinigungsbetrieb zukommen.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2012, Az. S 73 KR 1505/10; Pressemitteilung vom 28.09.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Tarifrecht

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