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Der Koalitionsvertrag sieht für das Arbeitsrecht eine ganze Reihe von Neuerungen vor. Die Koalition aus SPD, FDP und Grünen hat sich auf die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,00 € pro Stunde geeinigt. Flexible Arbeitszeitmodelle sollen ermöglicht werden. Experimentierräume sollen auch die begrenzte Möglichkeit zur Abweichung hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit vorsehen. Das Homeoffice soll als eine Möglichkeit der Mobilen Arbeit rechtlich von der Telearbeit und dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung abgegrenzt werden. Coworking-Spaces werden begrüßt. Es soll einen  Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice geben. Der Arbeitgeber darf den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Arbeit im Homeoffice nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ablehnen.

Die Midi-Job-Grenze wird auf 1.600,00 € erhöht. Die Minijob-Grenze wird sich zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und damit auf 520,00 € monatlich erhöht werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts soll bei den Mini-Jobs stärker kontrolliert werden.

Im öffentlichen Dienst soll (endlich) die Möglichkeit der Haushaltsbefristung abgeschafft werden. Sachgrundlose Befristungen will der Bund als Arbeitgeber Schritt für Schritt abbauen. Kettenbefristungen (mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber) sollen auf sechs Jahre befristet werden, wobei in Ausnahmefällen ein Überschreiten dieser Höchstdauer weiterhin möglich sein soll.

Für Saisonbeschäftigte soll für den vollen Krankenversicherungsschutz ab dem ersten Tag der Beschäftigung gesorgt werden.

Online-Betriebsratswahlen sollen erprobt werden. Betriebsräte sollen selbst entscheiden können, ob sie analog oder digital arbeiten wollen. Die Staatsanwaltschaft soll die Straftat der Behinderung der demokratischen Mitbestimmung aus dem Betriebsverfassungsgesetz in Zukunft von Amts wegen aufklären müssen (und nicht wie bisher nur auf Antrag tätig werden).

Die Weiter- und Fortbildung soll unterstützt werden. Es soll hier einer Erweiterung des Bafögs für die Weiterbildung geben. Ein Qualifizierungsgeld, das an das Kurzarbeitergeld angelehnt ist, soll eingeführt werden. Für Arbeitslose soll klargestellt werden, dass die Vermittlung in Arbeit keinen Vorrang vor einer beruflichen Aus- und Weiterbildung hat. Durch ein Weiterbildungsgeld von 150,00 € monatlich soll ein wirksamer Anreiz zur Weiterbildung für alle Arbeitslosen entstehen.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vom 24.11.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG) hat mit Urteil vom 22.07.2011, Az. 10 Sa 668/11, entscheiden, dass die Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer monatlich bis zu 260 Stunden monatlich exklusive Pausen zu arbeiten hat, gesetzeskonform ist. Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer angestellt. Der Arbeitgeber wollte den monatlichen Arbeitslohn von 3.600 € brutto auf 1.363,08 € brutto kürzen, das begründete der Arbeitgeber u. a. damit, dass die Arbeitszeitregel gegen den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des privaten Verkehrsgewerbe Sachsen-Anhalt (MTV) verstoße. Nach Meinung des Arbeitgebers sei eine monatliche Arbeitszeit von maximal 208 Stunden nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig. Das Landesarbeitsgericht sah in den vereinbarten Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die es einer Inhaltskontrolle unterzog. Es kommt danach zu dem Ergebnis, dass in dem Arbeitsvertrag zwar auf Tarifrecht Bezug genommen worden war, ob die Arbeitszeitregel gegen geltende Tarifverträge verstoße, prüfte das Gericht allerdings nicht. Denn die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel „Vertragsgrundlagen sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge“ stellt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts keine wirksame Bezugnahmeklausel dar, da sie inhaltlich völlig unklar und unbestimmt sei. Aus ihr sei nicht zu entnehmen auf welche Tarifverträge sich die Klausel beziehe, zumal nicht einmal die Tarifvertragsparteien oder der Gegenstand des Tarifvertrages näher bezeichnet worden waren. Entscheidende Bedeutung kam dem Umstand zu, dass keine strikte Festlegung auf 260 Stunden erfolgt war, sondern nur ein Spielraum hinsichtlich der Arbeitszeit von 0 Stunden „bis zu“ 260 Stunden vereinbart worden war. Außerdem sei die Regelung auch nicht gesetzwidrig, sie verstoße weder gegen § 3 ArbZG noch gegen § 21a Abs. 4 ArbZG. Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich acht Stunden täglich nicht überschreiten. Die Beschäftigung im Straßentransport wird in § 21a ArbZG näher geregelt, danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (§ 21 a Abs.4 S. 1 ArbZG). Beide Regelungen sehen allerdings als Ausnahmeregel vor, „dass Arbeitnehmer in jedem beliebigen Zeitraum von sechs bzw. vier Monaten werktäglich bis zu 10 Stunden bzw. wöchentlich bis zu 60 Stunden beschäftigt werden dürfen, sofern sie nur in dem Referenzzeitraum 8 Stunden werktäglich bzw. 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.“ Aufgrund der weitgehenden Flexibilisierung der in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit verstößt die Regelung eine monatlichen Arbeitszeit von bis zu 260 Stunden demnach nicht gegen das Arbeitszeitgesetz, zumal dieses mehre Ausnahmeregeln vorsieht, die eine zeitweise Überschreitung von 260 Arbeitsstunden pro Monat zulassen.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2011, Az. 10 Sa 668/11

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