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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Regelung zur Befreiung von der Maskenpflicht bei Vorlage eines ärztlichen Attests zu entscheiden.

Nach der Verordnung des Landes Brandenburg (Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 15.12.2020) mussten Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies grundsätzlich vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Weiter musste das Attest mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.

Diese Regelung hielt das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über den Eilantrag für nicht rechtmäßig. Zwar könne der Verordnungsgeber die Vorlage des Attests im Original verlangen, nicht jedoch die Angabe der Diagnose vorschreiben. Das Oberverwaltungsgericht kam im Rahmen der in Eilrechtsverfahren üblichen Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass  schon fraglich sei, ob der datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage finde. Jedenfalls drohe dem Antragsteller, dass er seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl von nicht-öffentlichen Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Versammlungen unter freiem Himmel, religiöse Veranstaltungen) vor Ort offenbaren müsse. Diese Stellen waren ihrerseits nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, Bußgelder drohten diesen nicht.

Die Regelung, dass das Attest auch eine Diagnose enthalten müsse, wurde daher vom Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Kraft gesetzt. Mittlerweile (Stand 31.01.2021) hat das Land Brandenburg die Regelung geändert, danach muss das Attest nur dann zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist, wenn es bei Behörden oder Gerichten vorgelegt wird. Eine Kopie des Attests darf nicht gefertigt werden (vgl. Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.01.2021).

Fundstellen: Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2021, Az. OVG 11 S 132/20, Beschluss vom 06.01.2021, Az. OVG 11 S 138/20; Pressemitteilung vom 07.01.2021

Der Arbeitgeber darf bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit an die Vorlage eine Bescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen. Eine derartige Weisung muss er nicht weiter begründen. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, geklagt hatte eine Redakteurin einer Rundfunkanstalt. Der Arbeitgeber hatte ihr die Weisung gegeben, in Zukunft bereits am ersten Tag einer Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen, um sich ein entsprechendes Attest ausstellen zu lassen und dieses dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Weisung war nicht begründet worden, was aber nicht zu deren Unwirksamkeit führt, wie das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt hat. Denn das Recht eines Arbeitgebers von seinen Angestellten die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im freiem Ermessen des Arbeitgebers.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, Pressemitteilung Nr. 78/12

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