Mit dem Blogeintrag vom 29.01.2012 berichtete ich über ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2011 zu der Frage ob das Zeigen eines Banners mit der Aufschrift „A. C. A. B.“ bei einem Fußballspiel strafbar ist. Die Abkürzung steht für den englischen Satz „all cops are bastards“. Ein Polizeibeamter fühlte sich durch das Banner beleidigt und stellte einen Strafantrag wegen Beleidigung. Das Landgericht Karlsruhe hat den Beschuldigten freigesprochen. Ursprünglich hatte das Amtsgericht Karlsruhe mittels eines Strafbefehls eine Geldstrafe gegen den Beschuldigten erlassen, diesen dann aber ebenfalls freigesprochen, nachdem der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte.
Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe -wie berichtet- auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil wieder aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Beschuldigten dieses Mal und verhängte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zu einer Geldstrafe in Höhe von 600,00 €. Das entsprach also in etwa dem ursprünglichen Strafbefehl, nur dass die Geldstrafe dieses Mal „zur Bewährung“ ausgesetzt wurde.
Der Beschuldigte legte gegen das Urteil Revision und gegen die Verwerfung der Revision durch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Anhörungsrüge ein. Auch die Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidungen damit, dass es sich bei dem Akronym „A. C. A. B.“ um eine Schmähkritik handele, die nicht von der Meinungsfreiheit umfasst sei. Hiergegen hat der Beschuldigte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 2150/14, entschieden, dass die strafrechtliche Verurteilung in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG eingreift. Die Parole „all cops are bastards“ bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Zwar ist auch eine strafbewehrte Kollektivbeleidigung durch die Kundgabe des Akronyms „A. C. A. B.“ grundsätzlich denkbar, dafür bedarf es aber einer gewissen, konkreten Individualisierung der Beleidigung. Daran fehlt es hier aber gerade, das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus (Rn. 18): „Aus den Feststellungen des Gerichts ist insofern nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtete.“
„Eine strafbegründende Deutung der Aktion des Beschwerdeführers, wonach die Buchstabenkombination ohne weiteren Zusammenhang mit anderen Äußerungen im Rahmen des durch Einsatzkräfte der Polizei gesicherten Sportstadions als an diese adressiert hätte erscheinen müssen, war vorliegend den Feststellungen der Fachgerichte nicht zu entnehmen. Vielmehr war unmittelbar vor der Verwendung des Akronyms „ACAB“ Kritik an den Beweis- und Festnahmeeinheiten „(BFE)“ sowie an den Polizeieinsätzen im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ geäußert und damit eine in der Öffentlichkeit viel diskutierte Frage aufgenommen worden. „
Eine unzulässige Schmähung der Polizeibeamten lag hier nicht vor, da es an der personalisierten Zuordnung auf eine bestimmte Gruppe fehlte und auch nicht die Diffamierung einer Person im Vordergrund stand. Denn es ging um eine allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache nun erneut an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht umhinkommen, den Beschuldigten frei zu sprechen.
In dem vorliegenden Fall lag es eigentlich auf der Hand, dass das Hochhalten des Plakats mit der Buchstabenkombination „A. C. A. B.“ im Zusammenhang mit den vorher hochgehaltenen Transparenten gesehen werden musste und eine Verurteilung wegen Beleidigung daher ausscheiden musste (vgl. Blogeintrag vom 29.01.2012). Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch noch einen anderen Fall zu dieser Thematik entschieden. Dabei ging es um einen Stadionbesucher in Bayern, der eine Hose mit der Aufschrift „ACAB“ trug. Auch hier hatten die bayrischen Gerichte den Träger der Hose wegen Beleidigung verurteilt. Auch diese Verurteilung stellt einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 257/14, aus, dass das bloße Tragen einer Hose mit der Aufschrift „ACAB“ bei einem Fußballspiel, nicht ausreicht, um einen Bezug auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe anzunehmen. Es reicht nicht aus, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung der Beleidigung, um eine strafrechtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert in dieser Entscheidung (Rn. 17): „Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.“
Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 2150/14 und 1 BvR 257/14; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. 06.2014, Az. 1(8) Ss 678/13-AK 15/14, Beschluss vom 20. 05.2014, Az. 1(8) Ss 678/13-AK 15/14; Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12-AK 40/12; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom vom 25.09.2013, Az. 9 Ns 410 Js 5815/11; Urteil vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11; Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2011, Az. n. n.; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.12.2013, Az. 4 OLG 13 Ss 571/13