Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.08.2012, Az. 12 Ca 8341/11, die Schadensersatzklagen der Fluglinien, Lufthansa, Air Berlin und Ryanair gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) wegen rechtswidriger Streikaufrufe abgewiesen. Die GdF hatte im August letzten Jahres zweimal zum Streik gegen die Betriebe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) aufgerufen. Diese Streiks wurden jeweils nach der Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch den Arbeitgeber und dem darauf folgenden Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen von der Gewerkschaft wieder abgesagt. Dennoch hatten die klagenden Fluglinien in dem betreffenden Zeitraum Buchungsstornierungen zu verzeichnen und mussten Flugverschiebungen veranlassen, den daraus entstandenen Schaden machten die drei klagenden Gesellschaften beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen die Gewerkschaft geltend und verloren nun den Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht sah keinen Schadensersatzanspruch der Fluglinien als gegeben an, denn der Streik stellte keinen betriebsbezogene Verletzung des Rechts der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar, weil sich die angekündigten Streiks gegen die DFS als Arbeitgeber und nicht gegen die nur mittelbar geschädigten Fluglinien richtete. Auf eine etwaige Verletzung der Friedenspflicht durch die Gewerkschaft können sich die Fluglinien jedenfalls nicht berufen, weil der Tarifvertrag insoweit nur die Tarifvertragsparteien (GdF und DFS) nicht aber die betroffenen Fluglinien schützt.
Fundstellen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2012, Az. 12 Ca 8341/11, Pressemitteilung Nr. 12/2012; Allgemeine Informationen zum Arbeitskampf