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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen kann, den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account zu benutzen, um für den Streik einer Gewerkschaft in dem Betrieb aufzurufen. Der Arbeitgeber hatte in dem entschiedenen Fall die Nutzung des Intranets ausschließlich für dienstliche Zwecken gestattet. Der Arbeitnehmer, der auch Vorsitzender des Betriebsrates war, verschickte dennoch über das betriebliche Intranet einen Aufruf zum Warnstreik an alle Mitarbeiter. Dem Arbeitgeber steht dagegen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf Unterlassung unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots des Betriebsrats zu. Allerdings kann sich der Arbeitgeber als Eigentümer des Intranets auf seinen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den betroffenen Arbeitnehmer als Störer berufen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, Pressemitteilung Nr. 62/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, entschieden, dass Flugreisende regelmäßig keinen Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) auf pauschale Ausgleichsleistung gegen die Fluglinie besteht, wenn die vorgesehenen Flüge wegen eines Streikaufrufs einer Gewerkschaft annulliert werden. Im zu entscheidenden Fall wurde die Fluglinie, die Lufthansa AG, von zwei ihrer Kunden verklagt. Die Gewerkschaft Cockpit hatte für den Zeitpunkt der gebuchten Flugreisen der Kläger zum Streik aufgerufen, weshalb die vorgesehenen Flüge nicht durchgeführt werden konnten. Bei Gericht wurde nun darüber gestritten, ob die Fluglinie neben den geschuldeten Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten, Hotelunterbringung) und der Bereitstellung eines alternativen Fluges auch noch die pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 € je Fluggast zahlen muss. Das verneinte der BGH in seinem Urteil vom 21.08.2012, denn in dem angekündigten Streikaufruf der Gewerkschaft kann ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung gesehen werden, der die Pflicht zur pauschalen Ausgleichleistung auszuschließen vermag. Maßgeblich sei, ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgehe. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft soll den normalen Betriebsablauf durch den Streik als Arbeitskampfmittel gerade gezielt beeinträchtigen. Eine solche Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in aller Regel als von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbar anzusehen. Denn die Entscheidung zu streiken, wird von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie und damit außerhalb des Betriebs der Fluglinie getroffen. Das Luftverkehrsunternehmen kann dementsprechend den Nachweis führen, dass es die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang ausgeschöpft hat, wegen der Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs muss es dann keine pauschale Ausgleichsleistung zahlen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch die Fluglinien ihrerseits regelmäßig keinen Regress bei der streikenden Gewerkschaft nehmen können, selbst wenn die Gewerkschaft in rechtswidriger Weise zu einem Streik aufgerufen hat. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.08.2012 entschieden (vgl. Blogartikel vom 17.8.2012: Fluglinien verlieren Schadensersatzklagen gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Pressemitteilung Nr. 133/2012

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.08.2012, Az. 12 Ca 8341/11, die Schadensersatzklagen der Fluglinien, Lufthansa, Air Berlin und Ryanair gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) wegen rechtswidriger Streikaufrufe abgewiesen. Die GdF hatte im August letzten Jahres zweimal zum Streik gegen die Betriebe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) aufgerufen. Diese Streiks wurden jeweils nach der Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch den Arbeitgeber und dem darauf folgenden Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen von der Gewerkschaft wieder abgesagt. Dennoch hatten die klagenden Fluglinien in dem betreffenden Zeitraum Buchungsstornierungen zu verzeichnen und mussten Flugverschiebungen veranlassen, den daraus entstandenen Schaden machten die drei klagenden Gesellschaften beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen die Gewerkschaft geltend und verloren nun den Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht sah keinen Schadensersatzanspruch der Fluglinien als gegeben an, denn der Streik stellte keinen betriebsbezogene Verletzung des Rechts der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar, weil sich die angekündigten Streiks gegen die DFS als Arbeitgeber und nicht gegen die nur mittelbar geschädigten Fluglinien richtete. Auf eine etwaige Verletzung der Friedenspflicht durch die Gewerkschaft können sich die Fluglinien jedenfalls nicht berufen, weil der Tarifvertrag insoweit nur die Tarifvertragsparteien (GdF und DFS) nicht aber die betroffenen Fluglinien schützt.

Fundstellen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2012, Az. 12 Ca 8341/11, Pressemitteilung Nr. 12/2012; Allgemeine Informationen zum Arbeitskampf

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