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In einem Strafverfahren ist es unabdingbar, dass der Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten erhält. Wenn das Gericht die Akten an den Verteidiger verschickt, berechnet es hierfür eine Aktenversendungsgebühr in Höhe von derzeit 12,00 €. Leider gibt es immer noch vereinzelt Streit, ob diese Kosten bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt (bespielsweise nach Abschluss des Strafverfahrens mit einem Freispruch) von der Staatskasse erstattet werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatte mit Beschluss vom 18.05.2022, Az. 91/21, insoweit bereits entschieden, dass die Nichterstattung der Aktenversendungspauschale gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verstoßen kann. Dennoch kürzen einzelne Gerichte die Aktenversendungspauschale immer noch aus den festzusetzenden Kosten eines Gerichtsverfahrens heraus.

Das Amtsgericht Tiergarten hat nun in dem von meiner Kollegin, Frau Hellbach, erstrittenen Beschluss  vom 10.12.2024, Az. (350 Gs) 264 Js 4190/22 (464/24), klargestellt, dass  es sich bei der Aktenversendungspauschale auch bei ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten um eine notwendige Auslage handelt, wenn es der Anwältin oder dem Anwalt wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne weiteres zumutbar ist, dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem Rechtsanwalt aus Potsdam oder Oranienburg die Aktenversendungspauschale erstattet werde, einem Rechtsanwalt aus Berlin-Pankow dagegen nicht. Das Amtsgericht Tiergarten führt richtigerweise aus:

„Es ist nicht sinnvoll, in einer Großstadt wie Berlin das Kriterium der Ortsansässigkeit heranzuziehen, ohne auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen, zumal nicht alle im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte direkt in der Nähe des Kriminalgerichts Moabit praktizieren.“

Fundstellen: Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 10.12.2024, Az. (350 Gs) 264 Js 4190/22 (464/24); Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18.05.2022, Az. 91/21

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, entschieden, dass Flugreisende regelmäßig keinen Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) auf pauschale Ausgleichsleistung gegen die Fluglinie besteht, wenn die vorgesehenen Flüge wegen eines Streikaufrufs einer Gewerkschaft annulliert werden. Im zu entscheidenden Fall wurde die Fluglinie, die Lufthansa AG, von zwei ihrer Kunden verklagt. Die Gewerkschaft Cockpit hatte für den Zeitpunkt der gebuchten Flugreisen der Kläger zum Streik aufgerufen, weshalb die vorgesehenen Flüge nicht durchgeführt werden konnten. Bei Gericht wurde nun darüber gestritten, ob die Fluglinie neben den geschuldeten Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten, Hotelunterbringung) und der Bereitstellung eines alternativen Fluges auch noch die pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 € je Fluggast zahlen muss. Das verneinte der BGH in seinem Urteil vom 21.08.2012, denn in dem angekündigten Streikaufruf der Gewerkschaft kann ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung gesehen werden, der die Pflicht zur pauschalen Ausgleichleistung auszuschließen vermag. Maßgeblich sei, ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgehe. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft soll den normalen Betriebsablauf durch den Streik als Arbeitskampfmittel gerade gezielt beeinträchtigen. Eine solche Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in aller Regel als von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbar anzusehen. Denn die Entscheidung zu streiken, wird von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie und damit außerhalb des Betriebs der Fluglinie getroffen. Das Luftverkehrsunternehmen kann dementsprechend den Nachweis führen, dass es die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang ausgeschöpft hat, wegen der Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs muss es dann keine pauschale Ausgleichsleistung zahlen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch die Fluglinien ihrerseits regelmäßig keinen Regress bei der streikenden Gewerkschaft nehmen können, selbst wenn die Gewerkschaft in rechtswidriger Weise zu einem Streik aufgerufen hat. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.08.2012 entschieden (vgl. Blogartikel vom 17.8.2012: Fluglinien verlieren Schadensersatzklagen gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Pressemitteilung Nr. 133/2012

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